Sehr geehrter Ratsuchender,
das Vorhaben des Nachbarn ist ohne Ihre Zustimmung so nicht zulässig.
Da mit dem Bau der Terrasse hier von den Vorgaben des B-Planes abgewichen wird, wird hier aufgrund der besonderen Konstellation nicht nur der MINDESTabstand von 1,80 m nach dem anzuwendenen § 4 NRG BW
erforderlch sein, sondern die Terrasse darf nicht mehr als 1,5 m von der Außenwand des Nachbarhauses herausragen. Dieses ergibt sich aus dem zusätzlich anzuwendenen § 6 LBO BW
.
Will der Nachbar also sein Vorhaben umsetzen, benötigt er dann Ihre Zustimmung.
Da ich davon ausgehe, dass Sie diese nicht erteilen wollen, sollten Sie diese Verweigerung nun dem Nachbarn schriftlich verbunden mit der Aufforderung, den Bau zu unterlassen zukommen lassen. Auch würde ich Ihnen raten, dann die Gemeinde von Ihrer fehlenden Zustimmung zu informieren.
Denn sollte der Nachbar dort für die genhemigungsplichtige Dachterrasse einen Bauantrag gestellt haben, wären Sie als sogenannter "Angrenzer" zu hören, so dass Sie dieses schon jetzt manifestieren sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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