Ausländerecht/Aufenthaltsrecht

25. Mai 2023 10:07 |
Preis: 41,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach§28 Abs.1 S.1 Nr.3 bis Januar 24. Mein Sohn (Deutscher) hat dann die Ausbildung beendet. Welchen Aufenthaltstitel kann ich dann beantragen? ich bin seit 8 Jahren in Deutschland und habe Arbeit und Wohnung. Eine Niederlassungserlaubnis geht nicht, da die Deutschkenntnisse nicht ausreichen.

26. Mai 2023 | 12:10

Antwort

von


(370)
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Gemäß §28 Abs.1 S.1 Nr.3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des inländischen minderjährigen Kindes, das Deutscher ist. Diese Regelung betrifft Eltern, die die persönliche Sorge für ein minderjähriges deutsches Kind haben.

Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, die Sie nach dem Abschluss der Ausbildung Ihres Sohnes beantragen können. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Anspruch auf diese Aufenthaltstitel von vielen Faktoren abhängt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ihre persönliche Situation, Ihre Arbeit und Ihr Einkommen, Ihre Deutschkenntnisse, Ihre Integration in die deutsche Gesellschaft usw.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Wenn Ihr Sohn nach dem Abschluss seiner Ausbildung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und Sie weiterhin für ihn sorgen müssen, könnte es möglich sein, Ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die genauen Bedingungen können je nach Bundesland variieren und Sie sollten sich an die Ausländerbehörde in Ihrem Wohnort wenden, um weitere Informationen zu erhalten.

Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit: Wenn Sie einen Arbeitsvertrag haben und Ihr Arbeitgeber bereit ist, Sie weiter zu beschäftigen, könnten Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragen. Sie müssen in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen und es darf kein inländischer oder EU-Arbeitnehmer für die Stelle zur Verfügung stehen.

Daueraufenthalt-EU: Dies ist eine Art von unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, die nach fünf Jahren legalen Aufenthalts in Deutschland beantragt werden kann. Die Voraussetzungen sind in der Regel strenger als bei der Niederlassungserlaubnis, aber die Daueraufenthalt-EU erlaubt Ihnen, in andere EU-Länder zu ziehen.

Ich hoffe, dass diese Informationen hilfreich für Sie sind und wünsche Ihnen viel Glück bei der weiteren Regelung Ihres Aufenthaltsstatus in Deutschland.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B:
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(370)

Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Reiserecht, Strafrecht, Zivilrecht, Kaufrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER