Rohrverstopfung

| 16. Mai 2023 09:24 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Am 06.-08.05. hatten wir einen Notdienst wegen Rohrverstopfung im Haus.
Er mußte 3 Mal rauskommen , die Gülle vom 15 Parteien Haus floss in unsere Toilette und Wanne , sowie in den Flur unter dem Laminat. Er hat bis zu 16 mtr. tief reinigen müssen.

es wurde der Hausverwaltung gemeldet und diese hat es wohl der Versicherung gemeldet .
Mittlerweile sind gute 14 Tage vergangen und ich würde gern das Laminat wechseln, da es darunter nach Gülle stinkt. Aber die Verwaltung rührt sich nicht .
Wie lange bin ich verpflichte zu warten ,muß ich hier schriftlich eine Frist setzen , kann ich das Laminat dann tauschen und ihnen in Rechnung stellen . Oder kann ich die Miete minder und davon das Laminat bezahlen.

16. Mai 2023 | 10:13

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie micht Ihre Frage wie folgt beantworten.

1.
Sie haben Anspruch auf eine mangelfreie Wohnung,

§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB:

"Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."

§ 536 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB:

"[...] [E]ntsteht während der Mietzeit ein [...] Mangel, [der {die} Tauglichkeit {der Mietsache} zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt], so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten."

Zeigen Sie den Mangel auch ausdrücklich dem Vermieter direkt an.

Die Miete ist gemindert. Sie müssen nicht die voile Miete zahlen.
Die Minderung der Miete besteht unabhängig von einem Verschulden des Vermieters und hängt nicht von weiteren Voraussetzungen ab.

2.
Werden Vermieter und / oder Verwaltung nicht tätig, dürfen Sie selbst handeln, § 536a Abs. 2 BGB:

"(1) [E]ntsteht ein [...] Mangel [...] wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist."

Das heißt, Sie dürfen den Mangel selbst beseitigen, wenn der Vermieter sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Der Bestand der Wohnung ist wohl durch den Gestank nicht gefährdet.

Wann Verzug eintritt, bestimmt sich nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB:

"Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich."

§ 286 Abs. 4 BGB bestimmt aber:
"Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat."

Das Selbstbeseitigungsrecht und der daraus folgende Anspruch auf Ersatz der finanziellen Aufwendungen (auch durch Verrechnung mit der Miete) besteht also nur, wenn der Vermieter auch handelnd durch die Verwaltung trotz Mahnung den Mangel nicht beseitigt und er die Verzögerung zu vertreten hat, also trotz Verfügbarkeit von Handwerkern, diese nicht beauftragt werden.

Setzen Sie daher schriftlich eine Frist zur Beseitigung des Mangels. Wie lang eine angemessene Frist ist, ist schwer zu bestimmen. Setzen Sie eine zu kurze, gilt aber die "angemessene". Zwei Wochen müsste die Frist aber sicher betragen

Nach Fristablauf dürfen Sie das Laminat auf Kosten des Vermieters tauschen.

3.
Versuchen Sie aber den Vermieter und die Verwaltung mit einzubinden.

Zunächst könnte das Laminat nur entfernt werden und der Boden darunter gereinigt werden. Dann wäre der Gestank weg.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2023 | 11:16

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank , ihre Antwort war sehr ausführlich und hat mir geholfen

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Mai 2023
5/5,0

Vielen Dank , ihre Antwort war sehr ausführlich und hat mir geholfen


ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht