Parkplatz bislang frei, künftig kostenpflichtig. Bedarf anmelden

15. Mai 2023 10:38 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,

bislang durften wir die Parkplätze kostenfrei benutzen. Der Vermieter schreibt das geht künftig nicht mehr, ab Juni kostet es 25 EUR pro Monat und Platz. Wir sollen unseren Bedarf anmelden. Markierungsarbeiten beginnen am 16.5.

Im Mietvertrag ist der Stellplatz nicht explizit ausgewiesen, nur die Benutzung unter den Sonstigen Vereinbarungen erlaubt.

§1 Mietsache
... (5) Zum Mitgebrauch sind folgende gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden :
-zentrale Warmwasserversorgung
-Zentralheizung

§ 18 Sonstige Vereinbarungen
... (4) Gebrauchsregeln für die Nutzung von Stellplätzen:
(4.1) Der Mieter und seine Besucher dürfen die nach Maßgabe von §1 (5) dieses Mietvertrages zur Verfügung stehenden Stellplätze zum vorübergehenden Parken von PKE benutzen. ... geht dann weiter, dass PKW verkehrstüchtig sein müssen usw...

Denke ich werde um die Zahlung nicht drum rum kommen, aber habe ich aufgrund der bisherigen Vereinbarung Mittel um den Vermieter wenigstens dazu zu bewegen, den Stellplatz in den aktuellen Mietvertrag mitaufzunehmen oder muss ich das in egal welcher Form - also auch 2. Mietvertrag für den Stellplatz - akzeptieren?

Herzlichen Dank,
Andrea Filkins

15. Mai 2023 | 12:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Bislang dürfen Sie die Flächen der Stellplätze "zum vorübergehenden Gebrauch" kostenfrei mitnutzen.

Wenn nun konkret bezeichnete Stellplätze an Wohnungsmieter vermietet werden, werden Mietverträge geschlossen.

Sie können nicht verlangen, dass der Stellplatz mit in den Wohnraummietvertrag aufgenommen wird, denn es herrscht Vertrags(abschluss)Freiheit.

Bereits nach dem äußeren Erscheingungsbild handelt es sich um separate Verträge.

Sie müssen den Abschluss eines Stellplatzmietvertrages rechtlich nicht akzeptieren. Das dürfte dann aber dazu führen, dass Sie auf dem Gelände des Vermieters nicht mehr parken dürfen.



Das heißt damit aber noch nicht, dass es sich nicht trotzdem juristisch (trotz zweier Verträge / Vertragsurkunden) um einen einheitlichen Mietvertrag handeln kann (vgl. BGH, Urt.. v. 04.06.2013 - VIII ZR 422/12 Rz 3).

"Nach der Rechtsprechung [...] ([...] VIII ZR 251/10, aaO Rn. 13) spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über [...] einen Stellplatz [...] eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen."



Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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