Verjährung Bussgeld Alkoholfahrt

6. Mai 2023 18:57 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


15:59

Sehr geehrte Damen und Herren ,

am 07.02.2023 wurde ich von einer Polizeistreife angehalten,im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle .Beim Pusten ergab sich ein ein Wert von 0.9 Promille .
Die Beamten nahmen mich mit auf die Wache um ,den Alkohltest mit einem stationären Alkoholomat gerichtlich festzustellen .dieser ergab nach 20 minütiger Wartezeit ein Wert von 0.8 Promille .ich bekam meinem Führerschein wieder und konnte gehen.

Heute sind 3 Monate vorüber?ist es verjährt oder gilt die 6 Monatige Verjährung .?

Nun zu meinem Dilemma ..

Nach langer Krankheit ziehe ich Mitte Juli um ,sehr weit weg.Neuer Job neue Wohnung .
Da ich ich meinen Führerschein brauche um da auf Arbeit zu kommen und ich wohl ein Fahrverbot bekomme von 1 Monat ,wäre das fatal für mich wenn es erst rechtskräftig wird wenn ich die neue Arbeit begonnen habe

Ich weiss nun nicht wie ich mich verhalten soll.Soll ich auf die Bussgeldstelle zugehen und um schnellere Bearbeitung zu bekommen ?oder abwarten ?Muss ich ,wenn bisdahin nichts gekommen ist der Busgeldstelle meine neue Anschrift mitteilen ?



Wie gesagt. Heute sind 3 Monate rum.
Bin erstTäter.25 Jahre lang Führerschein ohne irgendwas,Keine Punkte

Würde mich über eine rechtssichere Antwort freuen wie ich mich verhalten soll.Danke

6. Mai 2023 | 20:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Ich gehe davon aus, dass Sie bisher noch nichts von der Bußgelstelle erhalten haben.

1.
Die Tat ist nicht verjährt.

Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden (§ 23a Abs. 4 StVG), bei Fahrlässigkeit mit bis zu 1.500 € (§ 17 Abs. 2 OWiG).

Die Verjährungsfrist beträgt daher 1 Jahr (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG):

"[...] verjährt [...] in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind."

2.
Abwarten bringt wegen der langen Verjährung wohl nichts.

Sie müssen Ihre neue Anschrift ungefragt nicht mitteilen. Dadurch werden Sie aber keine so lange Verzögerung erreichen, dass die Tat verjährt.

Sie können bei der Bußgeldstelle oder zuerst bei der Polizei mit Angabe der Vorgangsnummer ja einmal unverbindlich anrufen, ob die Sache bearbeitet wird.


Unter Umständen ist es auch möglich, bei der Bußgeldstelle zu erreichen, dass auf das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße verzichtet wird. Dass Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, genügt in der Regel aber nicht.

§ 25 Abs. 2a StVG sieht u.a. für Ersttäter wie bei Ihnen vor:
"[...] so bestimmt die Verwaltungsbehörde [...], dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft."

Falls ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot ergeht, können Sie mittels Einspruch die Rechtskraft des Bescheids verzögern. Und selbst wenn der Bescheid rechtskräftig wird, haben Sie dann vier Monate Zeit, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Sie könn(t)en also in einem gewissen Rahmen selbst bestimmen, ab wann der eine Monat beginnt.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2023 | 21:45

Vielen Dank.
Leider bin ich mit ihrer Argumentation nicht zufrieden .

Warum sollte ich 3000 Euro Bussgeld bezahlen, die Ihrer Rechtfertigung nach meine Alkohlfahrt zu bestrafen wäre.

Gehe ich in der Annahme richtig das das zu erwartende Bussgeld die Verjährung beeinflusst ?
Nach meinen Recherchen kommt ein Bussgeld von 500 Euro auf mich zu +1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte

Keine Gefärdung ,keine Ausfallerscheinungen ect

Sorry ,aber das was sie mir mitgeteilt haben ,wusste ich schon vorher

Ich bitte um eine um eine genaue Angabe was mich erwartet

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2023 | 15:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich habe Ihre Fragen konkret beantwortet und am Gesetzeswortlaut entlang begründet. Bitte teilen Sie mit, was für Sie nicht genau ist.

1.
Ich habe nicht geschrieben, dass Ihnen 3.000 € Bußgeld drohen.

2.
Nein, nicht das zu erwartende Bußgeld beeinflusst die Dauer der Verjährung sondern:

Die im Höchstmaß vom Gesetz vorgesehene Strafe bestimmt die Verjährung.

Die Verjährungsfrist hängt vom so genannten Strafrahmen - nicht der konkreten Strafe - ab und der ergibt sich aus § 24a Abs. 4 StVG:

"Die Ordnungswidrigkeit [nach Absatz 1] kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden."

§ 24a Abs. 1 StVG: "Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft [...] hat [...]." 0,25mg/l entsprechen 0,5 Promille.

§ 17 Abs. 2 OWiG bestimmt: "Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden."

Das heißt in Ihrem Fall:
Das Höchstmaß beträgt 1.500 € bei unterstellter Fahrlässigkeit; 3.000 x 1/2 = 1.500 €

(Die Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 S. 1 StVG von drei Monaten gilt nur für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 Abs. 1 StVG. Das sind nicht solche gemäß § 24a Abs. 1 StVG.)

Das Höchstmaß der Strafe und die damit zusammenhängende Verjährung haben nichts mit der konkreten Strafe im Rahmen des möglichen Strafmaßes zu tun.

3.
Die konkrete Strafe (im Rahmen des Strafrahmens) ergibt sich aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), § 4 Abs. 3 und Abs. 4:

"Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 [...] [StVG]) in der Regel mit der in den Nummern 241 [...] des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
"Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden."

Gemäß der laufenden Nummer 241 des Bußgeldkataloges "Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr [...] ergibt sich ein Regelsatz von 500 € und "Fahrverbot 1 Monat" und aus Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) laufende Nummer 2.2.1 2 Punkte in Flensburg.

4.
Es erwarteten Sie 500 € Regelbuße plus 28,50 € Gebühren und Auslagen, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr (s.o.).

In der BKatV stehen "Regelsätze" (§ 1 Abs. 2 S. 1 BKatV) im Rahmen, den das StVG setzt.

5.
Ich kann für Sie die gesetzlichen Regelungen nicht ändern. Das ist Sache des Bundestages.


Falls noch etwas unklar ist, können Sie mir ohne Mehrkosten eine E-Mail senden.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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