Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im laufenden Verfahren ist der Verwalter der korrekte Adressat von Zustellungen und Briefen. Werden diese an ein andere, eigentlich nicht mehr existente Adresse gesendet werden, dann führt dies ggf. zu Nachteilen bei dem Gläubiger. Aufgrund der Eintragung im Handelsregister und den Insolvenzbekanntmachungen kann dies dann auch nachgewiesen werden.
Soweit das Verfahren mangels Masse eingestellt wird ist dann (in der Regel der ehemalige Geschäftsführer) ein Liquidator als Zustellungsbevollmächtigter im Handelsregister anzugeben. Dafür kann dann auch die private Adresse des ehemaligen Geschäftsführers verwendet werden.
Soweit von Seiten der GmbH ein Rechtsanwalt beauftragt wurde, sind die Zustellungen an diesen zu bewirken.
Zusammenfassend ist also ein Rechtsverlust durch fehlerhafte Zustellungen vermeidbar. Selbst wenn Briefe noch in den alten Briefkasten eingeworfen werden, muss der Gläubiger im Zweifel den korrekten Zugang beweisen.
Etwaige Post können Sie daher an den Verwalter weiterleiten und um zukünftig Ruhe zu haben sollten Sie den Gläubiger über die Insolvenz informieren. Etwaige Rechtsnachteile sind jedenfalls nicht zu befürchten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
24. April 2023
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15:15
Antwort
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