Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Post von der Staatsanwaltschaft wg. unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß §§106
, 108 Abs.1 Nr. 4
, 5 u 7 UrhG pp. Das Verfahren wurde eingestellt.
Ich habe am 26.04.08 nun Post von der Partnerschafts-gesellschaft ***** erhalten. Mir wird vorgeworfen ein das Filmwerk "*****" der Firma ***** am 06.01.08 im Internet über eine Tauschbörse angeboten zu haben. Des Weiteren werde ich aufgefordert mit Frist zum 07.04.08 die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und zurück zu senden.
Der Inhalt lautet wie folgt
1. Der Schuldner verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der zuwiderhandlung an die Gläbigerin zu zahlende Vertragstrafe in Höhe von 10.000,00 ,- ab sofort zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte werk "*****" oder Teile dieses ´Filmwerkes im internet oder sonstige Weise der Öffentlichkeit verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten.
2. Der Schuldner erkennt dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der Rechte gemäß Ziffer 1 an.
3. Der Schuldner verpflichtet sich, die Kosten der Inanspuchnahme der Kanzlei .......aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00,- gem. RVG VV 2300 zuzüglich Auslagen zu erstatten.
4. Die Ansprüche aus Ziffer 2 und 3 sind abgegolten und erledigt, wenn der Schuldner bis spätestens 12. Mai 2008 einen Abgeltungsbetrag von 700,00,- bezahlt.
Die Anwaltskanzlei hat also nachgewiesen, dass ich das Filmwerk angeboten habe. Einen Gegenbeweis kann ich nicht erbringen.
Wie sollte ich mich in diesem Fall verhalten?
Sollte der Betrag in dieser höhe gezahlt werden?
Kann ich so die unterlassungerklärung unterschreiben?
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sollten Sie tatsächlich den betroffenen Film auf einer Tauschbörse angeboten haben, ist es sicherlich ratsam, die Unterlassungserklärung - allerdings in modifizierter Form - abzugeben.
Dahingehend empfehle ich Ihnen dringend, zumindest die IP-Adresse und die Plausibilität der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung zu überprüfen. Denn in der Vergangenheit kam es verschiedentlich zu Ermittlungsfehlern oder Schreibfehlern, die zu einer Inanspruchnahme eines Dritten führten, welcher nichts mit der Sache zu tun hatte.
Ich empfehle Ihnen weiterhin, die Unterlassungserklärung hinsichtlich Punkt 1 abzugeben. Gegebenenfalls können Sie die Vertragsstrafe auf "bis zu EUR 5.000,-" verändern.
Die Punkte 2 bis 4 sollten Sie streichen (!). Nach meiner Erfahrung besteht diesbezüglich noch Verhandlungsspielraum. Es empfiehlt sich, diesbezüglich in Kontakt zu den Rechtsanwälten zu treten, um den Abgeltungsbetrag zu reduzieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
wie kann ich die ip-adresse und die plausibilität überprüfen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt30. April 2008 | 18:45
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
In den Anschreiben zur Geltendmachung Urheberrechtsverletzungen ist regelmäßig eine IP-Adresse genannt. Diese sollten Sie mit der Ihnen zugeordneten IP-Adresse vergleichen.
Des Weiteren soll überprüft werden, ob sich auf Ihrem Rechner jemals das von der Abmahnung betroffene, urheberrechtlich geschützte Werk befand, mithin ob die Urheberrechtsverletzung durch Sie überhaupt möglich war.