Schadenbeseitigung an Decke nach Schaden an Dach in WEG

11. April 2023 15:25 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
vor kurzem hat sich in einer vermieteten ETW in einer WEG ein Schaden an der Decke ergeben. Auf Grund eines Mangels am Dach trat Wasser durch die Decke in die Wohnung ein. Der Schaden am Dach wurde durch einen Dachdecker im Auftrag der WEG Verwaltung gehoben. Es handelte sich dabei nicht um einen Versicherungsschaden sondern um eine Instandhaltung.
Daraufhin hat der Eigentümer der ETW die Verwaltung aufgefordert, den Schaden an der Decke der Wohnung beseitigen zu lassen.
Die Verwaltung vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der Beseitigung um einen Folgeschaden in dem Sondereigentum des Eigentümers handelt.
Der Eigentümer widerspricht dieser Auffassung allerdings, da seiner Meinung nach der Decke der Wohnung, auch wenn diese in Gipskarton als Abtrennung zum Dach ausgeführt wurde und nicht gesondert abgehängt ist gegenüber einer anderen Abtrennung, Teil des Gemeinschaftseigentums ist.
Die Verwaltung sagt, dass die Schadenbeseitigung mit Malerarbeiten erledigt ist, Wie dies bei einer durchfeuchteten Gipskartondecke möglich sein soll ist mir schleierhaft.
Wie sieht die rechtliche Situation hier aus ?
Herzlichen Dank

11. April 2023 | 16:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.
Diese sind Gemeinschaftseigentum.
Bei Decken ist in der Tat eine gewisse Abgrenzung vorzunehmen:
Normalerweise handelt es sich bei allen Decken im Gebäude insoweit um tragende Elemente des gesamten Gebäudes, womit diese zum Gemeinschaftseigentum zählen.

Anders ist es bei abgehängten Decken, wobei Sie ja darauf verwiesen haben, dass es sich nicht um eine solche handelt.

Letztlich müsste man sich das genau vor Ort ansehen, aber von vornherein ist die Argumentation der Hausverwaltung nicht ganz von der Hand zu weisen. Das gilt aber nur im Grundsatz.
Ist aber die Decke rechtmäßiger Weise so ausgeführt, wie es hier der Fall ist, zähle ich das auch zum Gemeinschaftseigentum.

Letztlich ist insbesondere ein Blick in die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung zu werfen, wo derartiges gesondert bestimmt sein kann.

Malerarbeiten reichen da sicherlich nicht aus, da gebe ich Ihnen recht. Denn das birgt die deutliche Gefahr, dass es zu einer nicht sachgerechten Schadensbeseitigung kommt und damit sogar noch Folgeschäden und Folgekosten auftreten können, was jetzt noch vermieden werden kann.
Das ist daher unzumutbar und technisch nicht sachgerecht aus meiner Sicht und daher nicht hinzunehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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