Mietvertrag aus seiten Vermieter

9. April 2023 16:17 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Frage, wann ein Mietvertrag befristet werden kann. Das ist der Fall, wenn der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund im Mietvertrag angibt (Bsp: Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der Befristung selbst nutzen). Ferner wird die Eigenbedarfkündigung thematisiert

Hallo,

ich habe eine Eigentumswohnung, die ich vermieten will. Es handelt ist um eine drei Zimmer Wohnung mit 69.5 qm.
Ich habe einen Interessenten (Familie) , der die Wohnung anmieten möchte. Jedoch will ich im Mietvertrag festhalten, dass im Falle des Eigenbedarfs oder ich die Wohnung verkaufen will, der Mieter ausziehen soll. Ich habe einen befristeten Mietvertrag für drei Jahre angeboten. Er jedoch will einen umbefristeten haben.
Ich habe Angst, dass ich die Familie nicht rauskündigen kann, auch nicht wegen Eigenbedarf, da sie Sozialhilfe bekommen.

Kann ich einen unbefristeten Mietvertrag anbieten und eine Klausel festhalten, dass im Falle des Eigenbedarfs die Familie ausziehen muss?
Oder wie soll ich den Vertrag am besten formulieren? Ich möchte, dass im Fall eine Kündigung meiner Seits die sozialklausel nicht greift und die Familie da für immer bleibt.

Gibt es einfachere Kündigung bei möblierte Wohnungen?

Über eine Antwort wäre ich dankbar.

Mit besten Grüßen


Einsatz editiert am 9. April 2023 16:54

9. April 2023 | 17:23

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die sicherste Option für Sie ist hier, dass Sie einen befristeten Zeitmietvertrag schließen. Das Gesetz erkennt als Befristungsgrund an, wenn der Vermieter die Wohnung nach Ablauf des Befristungszeitraums selbst nutzen will (§ 575 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Den Befristungsgrund und das Befristungsdatum müssen Sie im Mietvertrag bereits so konkret wie möglich mitteilen und der Mietvertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden, sonst gilt er wiederum unbefristet.

Alternativ können Sie einen unbefristeten Mietvertrag schließen. Sie müssen die Möglichkeit einer Eigenbedarfkündigung nicht gesondert im Vertrag erwähnen, da die Eigenbedarfskündigung bereits gesetzlich vorgesehen ist (§ 575 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Allerdings besteht in dieser Konstellation das von Ihnen geschilderte Risiko, dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens eine Interessenabwägung stattfindet und diese aus den genannten Gründen (Familie, Sozialhilfe) zu Ihren Lasten ausfallen bzw. mit weiterem Aufwand (Gerichtsverfahren, Kosten, Ungewissheit) verbunden sein kann. Die Interessenabwägung können Sie vertraglich nicht ausschließen. Daher ist die erstgenannte Option der Befristung durch einen Zeitmietvertrag der sicherste Weg.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1131)

Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER