Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Auf einem Gemeinschaftskonto sind die Kontoinhaber Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis steht Ihnen in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung das Kontoguthaben nach Kopfteilen zu, hier also hälftig.
Entsprechend gehen die Finanzbehörden etwa davon aus, dass bei einer Einzahlung / Überweisung eines Kontoinhabers (z.B. Ehepartners) auf ein Gemeinschaftskonto zur Hälfte eine Schenkung vorliegt (natürlich mit Ausnahmen).
Gleiches muss dann umgekehrt auch hier gelten. Durch die Zahlung vom Gemeinschaftskonto haben die Eltern signalisiert, dass sie jeweils Ihren Anteil verschenken wollen. Für die Annahme, dass nur einer eine Schenkung habe vornehmen wollen (z.B. derjenige, der den Zahlungsauftrag erteilt hat), bedürfte es meines Erachtens weiterer Anhaltspunkte.
Gleichwohl ist eine schriftliche Fixierung anzuraten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
27. März 2023
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16:38
Antwort
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