Ich bewohne meine Eigentumswohnung mit meiner Familie selbst und habe auf dem Balkon Blumenkästen nach außen, aber sicher befestigt, angebracht.
Der unter mir wohnende Eigentümer einer ETW hat nun bei Eigentümergemeinschaft den Antrag gestellt, daß ich die Blumenkästen nach innen zu verlegen habe.
Meine Frage: Kann mich die Eigentümergemeinschaft dazu zwingen?
Falls es zu diesem Komplex einschlägige Kommentarmeinungen bzw. Urteile geben sollte, wäre ich Ihnen für die Angabe derselben dankbar.
die Balkonbrüstung ist gemäß § 5
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. D.h. grundsätzlich kann die Eigentümergemeinschaft gem § 15 WEG
hinsichtlich des ordnungsgemäßen Gebrauchs einen Beschluss fassen. Diese ist nur dann nicht möglich, wenn in der Teilungsvereinbarung dieses ausgeschlossen wurde.
Das Bayerische OLG hat in einem Beschluß vom 22. 3. 2001 - Aktenzeichen 2Z BR 20/01
- entschieden, dass auch hinsichtlich von Balkonkästen die einheitliche Gestaltung der Wohnanlage insoweit über das Sondernutzungsrecht des Eigentümers zu stellen ist. Daher kann die Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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