Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Ich teile Ihre Auffassung voll und ganz. Der Bauträger sollte hier darauf hinwirken, dass die von Ihnen zu erwerbende Fläche zu Wohnzwecken und teilgewerblich genutzt werden darf.
Ob diese Umwidmung auch bauordnungsrechtlich in Form eine entsprechenden Baugenehmigung oder nur einer Anzeigen vorgenommen werden muss, entzieht sich meiner Kenntnis.
Aus mietrechtlicher Sicht in Bezug auf die Betriebskosten sind die Betriebskosten der gewerblichen Einheit getrennt von der Wohneinheit abzurechnen. So sie das Loft aber als Eigentümer selbst nutzen entstehen Ihnen keine Abrechnungsprobleme.
https://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/betriebskosten-und-gewerbemiete/
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage per eMail an mich.
Zitat:Sehr geehrter Herr Wiehle,
leider haben Sie meine Frage nicht beantwortet. Sie lautete, was muss in der Gemeinschaftsordnung stehen, damit mir niemand ein Problem bereiten kann.
Ihre Ausfgührungen waren extrem einfach und allgemein. Den Satz zur Miete interessiert gar nicht, da ich ja kaufen will.
Irgendwie chaffe ich es nicht, die Nachfrage zu stellen, daher auf diesem Wege die Chance, die Frage zu beantworten.
Ich erwarte, dass eine Formulierung darin aufgenommen werden „muss", die mir die Nutzung als Loftmit gewerblicher Betätigung in einer als Wohnung ausgewiesenen ehemaligen Gewerbeeinheit erlaubt, aber eben auch die spätere Nutzng als 100 % Gewerbe. Die baurechtlichen Fragen der Nutzungsänderung sind hier nicht relevant.
Leider kann ich nicht nachvollziehen, was an „Ich teile Ihre Auffassung voll und ganz." nicht verstehen und insoweit Ihre Frage nicht beantwortet ist.
Entsprechend Ihren Ausführungen halten Sie es für wichtig, dass der Bauträger hier in der Teilungserklärung den bisherigen Ausweis als Gewerbefläche in der Art ändert, als in der Teilungserklärung zu der von Ihnen zu erwerbenden Fläche auch das Wohnen erlaubt sein soll.
Dieser Auffassung bin auch ich.
Eine einfache Verwaltererlaubnis ist hier unzureichend und auch ein Verweis auf die allgemein Gemeinschaftsordnung im Zweifel nicht genügt.
Baurechtlich und auch bauordnungsrechtlich ist der Begriff und dessen dahinterliegende Bedeutung der Bezeichnung „LOFT" jedoch noch nicht angekommen. Das mag ggf. auch daran liegen, dass nicht eindeutig definiert ist, was unter Loft alles zu verstehen ist.
Darauf kommt es auch nicht an. Sie geben an gemischt nutzen zu wollen, also darin wohnen und arbeiten.
Entsprechend ist die Teilungserklärung zu ändern, da Sie sonst darin nicht wohnen können. Einheit x – Nutzung zu Wohnzwecken und teilgewerbliche Nutzung.
Aber auch baurechtlich ist hier eine Umwidmung zu erwirken, sonst gibt es ggf. Ärger mit dem Ordnungsamt. Da ich kein Baurechtler bin, muss ich offen lassen, ob hierfür die Baugenehmigung zu ändern ist oder eine bloße Anzeige genügt.
Der mietrechtliche Hinweis war nur zusätzlich für Sie als Service, für den Fall, dass Sie diese Einheit einmal als Eigentümer an einen Dritten vermieten wollen.
Insoweit habe ich nicht nur Ihre Frage beantwortet, sondern auch auf die Änderung der baurechtlichen Genehmigung der gewerblichen Nutzung hingewiesen und für den Fall der Vermietung an Dritte durch Sie auf eventuelle Fallstricke hingewiesen.
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen