ich habe vor ca. 2 Monaten aufgrund eines besseren Jobangebots meinem AG fristgerecht nach 5 J. gekündigt (Kündigungsfrist 3 Monate). Der neue Job bot einen wesentlich kürzeren Arbeitsweg und mehr Gehalt.
Mein AG wollte mich aber nicht gehen lassen und fragte mich was er denn tun könne damit ich bleibe. Darauf hin verhandelten wir ein höheres Gehalt und eine dauerhafte Verlagerung meines Dienstsitzes. Ich bat dabei um eine entsprechende Verschriftlichung unserer Vereinbarung.
Über die Erhöhung meiner Bezüge habe ich bereits schriftlich eine Mitteilung erhalten. Über die Verlagerung meines Dienstsitzes war in dem Schreiben keine Rede. Auf Nachfrage ob ich den noch etwas bezüglich des Dienstsitzes schriftlich bekomme, habe ich vom GF folgendes per E-Mail erhalten.
Sehr geehrter Herr .....,
hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Ihr Dienstsitz ab April 2023 nach Selm verlagert wird.
Die übrigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages bleiben hiervon unberührt.
Auf weiterhin gute Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
E-Mail Signatur des Unternehmens
Name des Geschäftsführers
Da E-Mail keine Unterschrift
Jetzt die eigentliche Frage.
Ist diese E-Mail als rechtsverbindliche Ergänzung/Änderung zum Arbeitsvertrag zu betrachten?
Ich hätte eigentlich eine offizielle über die Personalabteilung versendete, unterschriebene Änderungsmitteilung erwartet.
Meine Befürchtung ist, das mein AG sich die Option offen halten möchte von seinem Direktionsrecht einseitig gebrauch zu machen, um mich später wieder an meinen alten Dienstsitz zurück holen zu können.
Zur Info: Ich habe einen Arbeitsvertrag mit Fa. A in Duisburg und möchte meinen Dienstsitz nach Fa. B in Selm verlegen aber weiterhin für Fa. A tätig sein. Beiden Firmen gehören dem selben Konzernverbund an und haben den selben Geschäftsführer. Ich würde dort im Grunde nur die Räumlichkeiten und IT Struktur nutzen. Technischer Angestellter mit Bürotätigkeit.
Der neue Dienstsitz B wäre 12min mit dem Auto von meinem Wohnort entfernt. Der bisherige A 70-120min mit dem Auto.
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Man sollte meinen eine Bestätigung per eMail genügt und alles ist gut, wie vereinbart.
Die neuerlichen Regelungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG fordern aber eine schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen, wozu nach Nr. 4 auch der vereinbarte Arbeitsort gehört.
Obwohl die Schriftform bereits in § 126 BGB definiert ist, macht § 2 NachwG noch einmal ausdrücklich deutlich, dass die Niederschrift der (geänderten) wesentlichen Vertragsbedingungen zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind.
Als Fristen formuliert das Gesetz wie folgt:
Zitat:
Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin, dass seine textliche Bestätigung Ihres Arbeitsortes per eMail nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und im Zweifel wohl unwirksam wären.
Angesichts seines Wunsches nach Ihrem Verbleib im Unternehmen gehen Sie davon aus, dass die ausgedruckte eMail von ihm unterschrieben bereits postalisch zu Ihnen unterwegs ist.
Das sieht dann vielleicht immer noch nicht schön aus, erfüllt aber die gesetzlichen Bestimmungen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen