Gütertrennung: Kann ich Eigentum gerichtlich aufteilen lassen?

22. April 2008 11:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Hallo,

mein Mann und ich leben in einer Zugewinngemeinschaft.

Das gesamte für mich überschaubare Eigentum meines Mannes,etwa
3 Millionen Euro (Bankguthaben,Immobilien,Sonstige),sind für mich nicht zugänglich.

Meinen Fragen nach einer partiellen Abtretung seines Vermögens,
oder einer Gütertrennung stimmt er gerne verbal zu,aber es wird
nichts Konkretes für mich unternommen.

Meine Fragen:
a)Komme ich nur über ein Tre
nnungsjahr mit nachfolgender Scheidung an eigenes Eigentum.
b)Kann ich (über einen Anwalt)vor Gericht gehen und das Eigentum meines Mannes gerichtlich aufteilen lassen.
c)Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es überhaupt,ohne Zustimmung meines Mannes,einen angemessenen Anteil seines derzeitigen Vemögens zu erhalten.

Mit freundlichem Gruß

Anonymia


Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Frage 1)

Grundsätzlich ja! Sofern nur eigenes Eigentum Ihres Mannes begründet wurde, beispielsweise an Grundstücken, an denen Ihr Mann als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kommen Sie nur im Fall eines Zugewinnausgleiches im Scheidungsverfahren an eigenes Eigentum, wenn in diesem Zusammenhang Ihnen Vermögenswerte übertragen werden.

Nach § 1363 Abs. 2 BGB wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau bei der Zugewinngemeinschaft nicht gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, dass ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.

Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehezeit erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dies ist regelmäßig mit der Einreichung eines Scheidungsantrages bei Gericht der Fall.

Es steht den Parteien natürlich grundsätzlich frei sich im Vorfeld einer Scheidung über die Vermögensübertragung außergerichtlich zu einigen, um diesen Vermögenspositionen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens den Streit zu entziehen.

Der Zugewinnausgleich erfolgt über dass Vermögen Ihres Mannes, welches dieser, während der Ehezeit dazu gewonnen hat. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wäre dann ein Zugewinnausgleich durchzuführen, sofern dieser nicht einvernehmlich durch Scheidungsfolgenvereinbarung oder Ehevertrag ausgeschlossen ist, bzw. sich außergerichtlich darüber bereits geeinigt wurde.

Der Zugewinnausgleich erfolgt in der Art und Weise, dass die Vermögensmassen der Ehegatten verglichen werden. Es wird das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt und das Endvermögen der Ehegatten.

Der Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens ist die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht. Dies erfolgt in aller Regel nach Ablauf des Trennungsjahres.

Es wird dann verglichen, welcher der beiden Ehegatten den größeren Zugewinn während der Ehezeit erzielt hat.

Aus diesem Differenzbetrag steht dem Ehegatten die Hälfte zu, der weniger Zugewinn während der Ehe erzielt hat.

Im Ergebnis bedeutet dies, je weniger Ihr Ehemann am Anfang der Ehe an Vermögen hatte und je größer der Zuwachs bis zum Scheidungsantrag ist, desto höher ist der an Sie zu zahlende Ausgleichsbetrag.

Unabhängig vom Zugewinnausgleich gilt hinsichtlich der Vermögensmassen der Ehegatten folgendes:

Gemäß § 1364 BGB verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig, er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach einigen Vorschriften des BGB beschränkt.

Gemäß § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Ehegatte (Ihr Mann) sich nur mit Ihrer Einwilligung dazu verpflichten, über sein ganzes Vermögen zu verfügen.

Er kann also nicht sein ganzes Vermögen zu Ihrem Nachteil veräußern.

Dies kann er nur dann, wenn Sie einer solchen Verpflichtung zustimmen.

Sofern es sich nicht um Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens handelt, ist ein Vertrag den Ihr Mann eingeht und einen wesentlichen Teil seines Vermögens betrifft, gemäß § 1366 BGB von Ihrer Zustimmung abhängig.

Einseitig vorgenommene Rechtsgeschäfte sind gemäß § 1367 BGB unwirksam.

Gemäß § 1368 BGB können Sie die sich aus der Unwirksamkeit ergebenden Rechte, beispielsweise Rückforderungen, im eigenen Namen gegen den jeweiligen Dritten geltend machen.

Eine entsprechende Verfügungsbeschränkung der Ehegatten ergibt sich auch noch aus § 1369 BGB bezüglich auf Haushaltsgegenstände, über die ein Ehegatte nicht ohne Einwilligung des anderen verfügen darf.

Frage 2)

Eine gerichtliche Eigentumsaufteilung vor Scheidungsantrag ist nicht möglich, sondern nur im Rahmen des im Scheidungsverfahren durchzuführenden Zugewinnausgleiches.

Natürlich kann im Fall der Trennung bereits einzelne Vermögenswerte hinsichtlich des Hausrates erfolgen, da auch eine Hausratstrennung im Scheidungs- und Trennungsfall von Nöten ist.

Frage 3)

Sofern eine außergerichtliche Einigung über die Übertragung von Vermögenswerten zwischen den Parteien nicht erzielt wird, bleibt Ihnen derzeit nur die Möglichkeit, unter Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches „an ein Teil des Vermögens“ zu kommen.

Dies besteht zum einen in der möglichen Geltendmachung von Trennungsunterhalt für den Fall, dass Sie sich von Ihrem Ehemann trennen.

Andererseits haben Sie während der Ehe einen Anspruch auf den eheangemessenen Unterhalt, der sich unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt.
In welcher Höhe Ihnen dieser zusteht, kann derzeit auf Grund fehlender Angaben nicht beantwortet werden.

Es ist jedoch keineswegs so, dass Ihnen dadurch sofort größere Vermögenswerte übertragen werden. Vielmehr haben Sie einen monatlichen Zahlungsanspruch gegen Ihren Ehemann.


Da hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung erfahrungsgemäß Schwierigkeiten auftreten und sich in den seltesten Fällen ein Streit darüber vermeiden lässt, empfehle ich Ihnen, sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen.

Dies gilt umso mehr, wenn etwaige Folgeansprüche, wie etwa Trennungsunterhalt etc. geltend gemacht werden sollen.

Sehr gerne bin ich auch bereit, Ihnen im weiteren zur Seite zu stehen und Ihre Vertretung zu übernehmen, sofern Sie dies wünschen.

Im Fall einer Scheidung besteht Anwaltszwang vor dem Familiengericht.


Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Hinweis:
Wer anwaltliche Dienstleitungen in Anspruch nimmt und hierfür selbst einen Betrag als Honorar einsetzt, hat dieses auch zu zahlen.

Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen eingesetzte Betrag von Ihrem Konto eingezogen werden kann.

Andererseits müsste ich davon ausgehen, dass nie beabsichtigt wurde, diesen Betrag zu zahlen, was den Straftatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt und die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, eine Strafanzeige zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2008 | 08:27

Hallo,

mein Mann will mir jetzt doch etwa 1/3(1 Mill.Euro) seines Vermögens im Rahmen einer Gütertrennung/Ehevertrag überschreiben lassen (steter Tropfen höhlt den Stein).

Falls dies notariel erfolgt ist,kann ich dann uneingeschränkt
schon während meiner Ehe damit umgehen.
Hat mein Mann ein Veto- oder Einspruchsrecht,daß meine Verfü-
gungsrechte im kaufmännichen Sinne einschränkt ?.

Mit freundlichem Gruß

Anonymima

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2008 | 10:21

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie bereits nach notarieller Unterzeichnung des Ehevertrages mit dem auf Sie übertragenden Eigentum während der Ehezeit nach Belieben verfügen.

Hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken ist für die Eigentumsübertragung Ihre Eintragung ins Grundbuch erforderlich.
Sie bekommen eine derart gesicherte Rechtspostion mit Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt auf Eintragung ins Grundbuch.

Ab diesem Zeitpunkt kann der Veräußerer (Ihr Mann) seine Übertragungserklärung nicht mehr einseitig widerrufen.

Hinsichtlich der Beschränkung der Verfügungen über Ihr gesamtes Vermögen gilt dies wie in meiner Ausgangsbeantwortung dargelegt nach der Vereinbarung von Gütertrennung nicht mehr.

Sollten Sie über Ihr Vermögen als ganze verfügen, ist die Zustimmung Ihres Mannes auch dann nicht erforderlich, wenn auf eine solche Verfügungsbeschränkung durch Ehevertrag verzichtet wird.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Für weitere Fragen und Antworten, sowie Hilfestellungen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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