Frau X (Verwitwet, Kinderlos) verschenkt ihr Haus an die Nachbarin infolge der vorweggenommenen Erbfolge.
Frau X hat 1 Bruder und 1 Schwester.
5 Monate nach der Schenkung wird eine beginnende Demenz bei Frau X festgestellt. Zustand von X verschlechtert sich und X stirbt ca. 1 Jahr nach der Schenkung.
X hat kein Testament verfasst, ihr übriges Vermögen beim Tod geht also an ihre Geschwister.
1)
Können die Geschwister die Nachbarin von Frau X auf Herausgabe des Hauses verklagen, in dem Sie die Schenkung aufgrund einer Geschäftsunfähigkeit anfechten?
Allgemein gefragt: Besteht überhaupt ein Klagerecht bei Erbschaften für gesetzliche, aber nicht Pflichtteilsberechtigte Erben, insbesondere wenn sie nie in Testamenten oder Erbverträgen erwähnt wurden?
2) Würde sich ein etwaiges Klagerecht der Geschwister von Frau X anders gestalten, wenn Frau X ein Testament zugunsten der Nachbarin geschrieben hätte, in dem die Nachbarin Alleinerbin ist?
wie Sie bereits festgestellt haben, gibt es für Geschwister bei einer Enterbung bzw. Schenkung weder ein Pflichtteilsrecht, noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Dementsprechend gibt es hier keine Möglichkeit aufgrund erbrechtlicher- und/oder schenkungsrechtlicher Vorschriften etwas von der Nachbarin etwas zu verlangen oder bei Eröffnung des Testaments wirksam Ansprüche geltend zu machen.
Einziger Ansatzpunkt wäre die Geltendmachung der Nichtigkeit der Schenkung bzw. des Testaments aufgrund der Demenz. Wenn aber diese Handlungen noch vor des Beginns der Demenz erfolgt sind gibt es hier auch keine Möglichkeit etwas geltend zu machen. Es kann auch ein einmal erstelltes Testament nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die Erstellerin später dement geworden ist. Die Anforderungen sind hier auch relativ hoch, eine etwaige Aussage eines Arztes über den Beginn einer Demenz reicht nicht aus, es müssen ganz konkrete Anhaltspunkte benannt werden können, die zweifelsfrei eine Wirksamkeit der Schenkung oder Testamentserstellung ausschließen.
Damit gibt es für die Geschwister keinen Anspruch.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und eine erfolgreiche Woche.