Vorladung wegen Warenbetrug / Kunden kontaktieren?

26. Februar 2023 12:16 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


14:20

Liebe Anwälte,
ich hatte gestern ein Vorladungsschreiben im Briefkasten wegen einem angeblichen Warenbetrug. Ich bin natürlich aus allen Wolken gefallen, da ich meinen kleinen Online-Shop mit besten Gewissen betreibe und niemals die Absicht habe meine Kunden in irgendeiner Form zu betrügen. Ich hatte noch nie mit der Polizei zutun und bin nicht vorbestraft.

Es wird in der Vorladung ein Datum und eine Zeit genannt, in der der angebliche Betrug stattgefunden haben soll. Ich habe die Daten mit meinem Warenwirtschaftssystem abgeglichen und tatsächlich gibt es dort eine Bestellung (Warenwert unter 80€) die ich anscheinend vergessen hatte zu bearbeiten. Ich möchte nochmals betonen, dass ich den Kunden nicht betrügen wollte sondern die Bestellung leider übersehen habe. Das Produkt habe ich vorliegen und schon an viele Kunden verkauft.
Ich gehe davon aus, dass der Kunde eine Anzeige gestellt hat, auch wenn auf der Vorladung kein Geschädigter steht.

Nun meine Frage - Macht es Sinn mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen, ihm die Situation zu schildern und ihm den Betrag zu erstatten oder eine Lieferung anzubieten? Kann er die Anzeige zurückziehen? Wäre die Sache damit erledigt oder sollte den Vorladungstermin wahrnehmen und mich zur Sache äußern?


Über eine kurze Einschätzung freue ich mich sehr.

26. Februar 2023 | 13:21

Antwort

von


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Sehr geehrte ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Vorbehaltlich des konkreten Ablaufs der Angelegenheit (aus Sicht des Geschädigten) und des Inhalts der Ermittlungsakte ist es durchaus sinnvoll den Schaden wiedergutzumachen. Sie sollten unverzüglich den Betrag zurückzahlen plus Verzugszinsen.

In einem Brief an den Geschädigten und an die Staatsanwaltschaft können Sie den Ablauf schildern.
Auch das sollten Sie tun.

Der Geschädigte kann die Anzeige zwar zurückziehen, das heißt aber nicht automatisch, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint und das Verfahren einstelllt.

Trotzdem ist es unabhängig davon wahrscheinlich, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.

Die Vorladung sollten Sie nicht wahrnehmen, sondern wie beschrieben vorgehen:

Geld unverzüglich zurückzahlen und Schreiben an Geschädigten und Staatsanwaltschaft, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat und der Betrag erstattet wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2023 | 13:39

Vielen Dank für Ihre rechtliche Einschätzung.
Das Vorladungsschreiben in der Ermittlungssache stammt nicht direkt von der Staatsanwaltschaft sondern von einer Kreispolizeibehörde (Kriminalkommissariat). Ich gehe davon aus, dass somit noch kein Verfahren eingeleitet worden ist.

Kann ich mir im Kriminalkommissariat weitere Informationen zu meiner Ermittlungssache einholen um den genauen Grund zu erfahren? Und soll ich den Brief dann ans Kriminalkommissariat schicken?

Wenn sie mir hierauf noch kurz Antworten könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2023 | 14:20

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Vom Kommissariat werden SIe keine weiteren Informationen erhalten. Versuchen könnten Sie es jedoch.

Ja, bitte senden Sie das Schreiben an das Kommissariat.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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