Hausverwaltung NK-Abrechnung

| 27. Januar 2023 17:02 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:32

Nach einer Abmahnung durch die Eigentümer (EBf/RSch(, u.a. wegen nicht Erfüllung von Aufgaben, z.B. nicht fristgerechtem erstellen der NK-Abrechnung, hat die Hausverwaltung den Vertrag fristlos gekündigt und das Amt niedergelegt.
Das ist, soweit ich weiss möglich, auch ok. Aber, die Verwaltung wurde in der Abmahnung u.a., mit Frist, die verstrichen ist, aufgefordert die NK-Abrechnung zu erstellen. Nun meine Frage
Können die Eigentümer nun einen Dritten beauftragen die NK-Abrechnung zu erstellen und die entstandenen Kosten der HV in Rechnung stellen?

27. Januar 2023 | 18:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Fristlose Kündigungen sind nicht unbedingt rechtmäßig, das vorneweg.

Die Eigentümer können in der Tat einen Dritten beauftragen, die Abrechnung zu erstellen und die Kosten von der Verwaltung zurückfordern. Allerdings sollten die Eigentümer vorher der Verwaltung eine Frist zur Erstellung setzen UND die Selbstvornahme androhen. Zuvor sollten die Eigentümer aber den Vertrag einem örtlichen Anwalt zur Prüfung vorlegen, damit dieser den Fall umfassend prüfen kann, denn sonst riskieren die Eigentümer teure Fehler/Mißverständnisse.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2023 | 06:27

Vielen Dank, wir haben bereits in der Abmahnung eine Frist zur Erstellung der NK-Abrechnung gestellt und darauf verwiesen, sollte die Verwaltung nicht fristgerecht liefern, dass wir Dritte mit der Erstellung beauftragen und die HV zur Begleichung der Kosten in Regress genommen wird. Sollten wir trotzdem, wie von Ihnen empfohlen, erneut eine Frist setzte? Die Kündigung durch die HV ist nur an einen von 6 Eigentümern versendet worde, hat sie trotzdem Wirksamkeit.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2023 | 14:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

sicherheitshalber sollten Sie dennoch eine Frist setzen. Dann kann sich der Verwalter nicht mehr auf mangelnden Verzug hinausreden.

Die Kündigung muß allen Eigentümern zugegangen sein. Übrigens ist zwischen Amtsniederlegung und Vertragskündigung zu unterscheiden. Bitte lesen Sie das Schreiben sehr genau durch, ob beides vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. Januar 2023 | 00:30

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