Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst bei Beileid zu dem Verlust.
Bei so einer Art der Kündigung muss kein Erbschein beigefügt werden. Das ist nicht notwendig, um eine wirksame Kündigung herbeizuführen.
Aber da es hier mehrere Erben gibt, müssen alle Erben unterschreiben; nur dann ist einen Kündigung wirksam.
Dass Ihr Bruder mit der Kündigung einverstanden gewesen ist, reicht nicht; er hätte das Kündigungsschreiben eben mit unterschreiben müssen.
Nur so hätte ein wirksames Kündigungsschreiben dann vorgelegen, sodass Sie die Kündigung schnellstens wiederholen sollten, diesmal mit beiden Original-Unterschriften (sofern es keine weitere Erben geben sollte - denn dann müssten auch diese mit Unterschreiben).
Die Kündigung ist wirksam, wenn Sie dem Vermieter zugegangen ist. Eine Bestätigung seinerseits ist daher gar nicht notwendig. Daher sollten Sie - da Sie den Zugang beweisen müssen - diese Kündigung per Einwurfeinschreiben oder mit Zeugenbestätigung in den Briefkasten des Vermieters werfen oder per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Allerdings werden Sie sich nicht mehr auf ein Sonderkündigungsrecht berufen können, da für Erben eine einmonatige Frist nach Kenntnis vom Ableben des Mieter gilt, um das Mietverhältnis zu kündigen.
Diese Frist ist leider abgelaufen, sodass die Kündigungsfrist nach dem Mietvertrag einzuhalten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: