Erbfall: Mietwohnung der Verstorbenen nur mit Erbschein kündbar?

| 22. Januar 2023 12:38 |
Preis: 100,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unser Vater wurde im Oktober 2022 in die stationäre Pflege aufgenommen. Vom Amtsgericht wurde ich am 25.11.2022 als Betreuer eingesetzt und habe die Wohnung am 30.11.2022 gekündigt. Dies wäre allerdings nach Aussage des AG nicht zulässig gewesen, da es der Zustimmung des AG bedarf.

Am 05.12.2022 ist unser Vater verstorben und beide Söhne haben das Erbe angenommen - es gab kein Testament. Die Wohnung des Verstorbenen möchten die Erben nicht übernehmen. Daher habe ich den Vermieter am 06.12.2022 über den Todesfall informiert und die Kündigung wiederholt - leider habe aber nur ich sie unterschrieben. Mein Bruder ist natürlich einverstanden, aber es fehlt seine Unterschrift.

Am 16.12.2022 haben wir mangels Rückantwort beim Vermieter erneut nachgefragt.

Am 25.12.2022 erreichte uns ein Schreiben, das einen Erbschein anfordert, bevor eine entsprechende Kündigungsbestätigung zugesandt wird. Unklar im Schreiben bleibt, ob dann die bereits erfolgte Kündigung akzeptiert wird oder ob die Kündigungsfrist erst ab Eintreffen des Erbscheines an gerechnet wird - dies kann in Berlin erfahrungsgemäß dauern und würde die Kündigung weiter hinausschieben.

Wir haben dann am gleichen Tag dem widersprochen und eine Bestätigung der Kündigung nunmehr zum 28.02.2023 gefordert.

Zwischenzeitlich wurde am 13.01.2023 die Sterbeurkunde in Kopie an den Vermieter geschickt.

Bisher hat sich der Vermieter nicht wieder geäußert.

Unsere Frage: Ist die Kündigung auch mit nur einer Unterschrift eines der beiden Erben gültig und bedarf die Kündigung eines Erbscheins zum Wirksamwerden?



22. Januar 2023 | 13:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst bei Beileid zu dem Verlust.

Bei so einer Art der Kündigung muss kein Erbschein beigefügt werden. Das ist nicht notwendig, um eine wirksame Kündigung herbeizuführen.


Aber da es hier mehrere Erben gibt, müssen alle Erben unterschreiben; nur dann ist einen Kündigung wirksam.

Dass Ihr Bruder mit der Kündigung einverstanden gewesen ist, reicht nicht; er hätte das Kündigungsschreiben eben mit unterschreiben müssen.

Nur so hätte ein wirksames Kündigungsschreiben dann vorgelegen, sodass Sie die Kündigung schnellstens wiederholen sollten, diesmal mit beiden Original-Unterschriften (sofern es keine weitere Erben geben sollte - denn dann müssten auch diese mit Unterschreiben).


Die Kündigung ist wirksam, wenn Sie dem Vermieter zugegangen ist. Eine Bestätigung seinerseits ist daher gar nicht notwendig. Daher sollten Sie - da Sie den Zugang beweisen müssen - diese Kündigung per Einwurfeinschreiben oder mit Zeugenbestätigung in den Briefkasten des Vermieters werfen oder per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Allerdings werden Sie sich nicht mehr auf ein Sonderkündigungsrecht berufen können, da für Erben eine einmonatige Frist nach Kenntnis vom Ableben des Mieter gilt, um das Mietverhältnis zu kündigen.
Diese Frist ist leider abgelaufen, sodass die Kündigungsfrist nach dem Mietvertrag einzuhalten ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg



Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2023 | 13:29

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