privater Handel bei Ebay ?

| 14. April 2008 08:34 |
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Internetrecht, Computerrecht


Hallo,

ich habe einen Hinweis eines Ebay-Mitgliedes erhalten, dass ich mit einer Anzeige oder Abmahnung von Rechtsanwälten zu rechnen habe, da ich nach rechtlichen Grundsätzen als Händler gelten würde, weil ich derzeit viel verkaufe und kein Widerrufsrecht oder Rückgabe der Artikel einräume.

Hintergrund ist, dass ich seit 1999 bei Ebay angemeldet bin und mein Bewertungszähler bei über 1000 liegt und ich derzeit aus Trennungs-/Scheidungsgründen finanziell in Schieflage geraten bin, daher meine komplette umfangreiche Modellsammlung (ca. 2000 Einzelstücke) verkaufen muss, um die auf mich einstürzenden Kosten abzufedern.

Ich hatte die letzten 2 Jahre sehr wenig verkauft und erst seit Anfang 2008 regelmäßig viel (ca. 50-100 Verkäufe pro Monat).

Die Erlöse bei Ebay liegen zumeist unter den Preisen, die ich seinerzeit für die einzelnen Modelle bezahlt hatte.

Kann es dennoch sein, dass mir aus meiner Tätigkeit als privater Ebay-Verkäufer Unannehmlichkeiten erwachsen?

Wenn ja, wie kann ich diese vermeiden?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Ob Sie als Ebay-Verkäufer als gewerblicher Händler oder als privat auftreten, ist anhand von Indizien, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eines Einzelfalles, zu bewerten. Zu diesen gehören insbesondere die Häufigkeit und die Zahl der Auktionen, bei denen auch der Auktionsgegenstand eine Rolle spielt. Handelt es sich um Neuware oder um immer gleiche Waren, so ist dies eher ein Indiz dafür, dass es sich um einen Unternehmer handelt. Aber auf die Anzahl alleine sollte man sich nicht verlassen und diese lediglich als ein Indiz werten. Sie haben zum Beispiel eine Sammlung aufgelöst. Hier könnte es an der erforderlichen planmäßigen Dauer der gewerblichen Tätigkeit fehlen.
Zwingend ist dies aber nicht. So hat das OLG Frankfurt entschieden: "Wer regelmäßig über die Handelsplattform eBay Waren verkauft, ist auch dann gewerblich tätig, wenn die Waren aus seinem privaten Vermögen stammen"
In dieser Entscheidung hatte der Verkäufer allerdings zusätzlich seinen Shop beworben und in bezug auf die planmäßige Dauer war ein Ende nicht abzusehen, da es sich um 100 000 postgeschichtliche Belege handelte.

Sofern Sie die Verkauf auf Ihre Sammlung begrenzen und nicht weitere Verkäufe ( z.B. durch Ankauf) tätigen, könnte somit noch eine private Tätigkeit vorliegen, wobei aufgrund der vielfältigen Einzelfallentseidungen diese Aussage mit Vorsicht zu treffen ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Sie durch tatsächlich durch einen "Mitbewerber" abgemahnt werden, da es - sofern Ihre Händlereigenschaft zu bejahen ist - um einen Wettbewerbsverstoß handelt, wenn Sie keine Widerrufsrechte / Gewährleistungsrechte anbieten.

Sollten Sie tatsächlich abgemahnt werden, müssten Sie sich mit der Argumenation der fehlenden planmäßigen Dauer verteidigen.
Es empfiehlt sich, Ihr gesamtes Profil anwaltlich überprüfen zu lassen, um zu klären, ob die Händlereigenschaft zu bejahen ist oder nicht.
Sollte die "Drohung" der Abmahnung tatsächlich wahr gemacht werden, können Sie diesen nicht mehr vermeiden. Ein Abmahnung sollten Sie aber dringend anwaltlich überrpüfen lassen, ob diese - unter Berücksichtigung des oben dargstellten - berechtigt ist. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt

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Die Antwort hat bei mich erst einmal beruhigt. Werde mal weiter überlegen, ob ich mein Ebay-Profil überprüfen lasse.

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