Mietvertragsübernahme - Keine Regelung für Nebenkosten

| 5. Januar 2023 10:46 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Ich bin letztes Jahr aus einem gemeinsamen Mietvertrag bei dem ich einer der zwei Hauptmieter war ausgestiegen und meine Position in dem Vertrag wurde durch einen Nachmieter ersetzt, es fand also ein Mieterwechsel und keine Kündigung statt. Meine ehemalige Mitbewohnerin ist immer noch im Vertrag drin.

Hier der Wortlaut der Anlage zum Mietvertrag:
"Der Mieter (ich) scheidet mit Wirkung vom 15.11.2022 aus dem gemeinsamen Mietvertragsverhältnis mit den Mietern (Mitbewohnerin) und (ich) aus.
Das Mietverhältnis bleibt weiterhin bestehen und (Nachmieter) tritt statt seiner in das bestehende Vertragsverhältnis ein und übernimmt von dem Zeitpunkt an die aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechte und Pflichten.
Die Kaution wird unter Vorbehalt anteilig zurückgezahlt bzw. vom neuen Mieter an den Vermieter geleistet."

So wie ich es nun nach etwas Recherche verstanden habe hätte man in dieser Anlage (die so vom Vermieter kam) neben der Regelung bezüglich der Kaution noch eine Zusatzregelungen bezüglich der Nebenkostenabrechnung festhalten müssen.

Da dies nicht geschehen ist, ist es nun so, dass ich für alle ab dem Datum meines Austritts aus dem Mietvertrag auftretenden Fälligkeiten wie z.B. die Nebenkostenabrechnung für 2022 theoretisch nicht haftbar bin und diese alleine an die verbliebene Mitbewohnerin und Nachmieter gerichtet werden können?


Vielen Dank!

5. Januar 2023 | 11:59

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

"[...] [I]st es nun so, dass ich für alle ab dem Datum meines Austritts aus dem Mietvertrag auftretenden Fälligkeiten wie z.B. die Nebenkostenabrechnung für 2022 theoretisch nicht haftbar bin und diese alleine an die verbliebene Mitbewohnerin und Nachmieter gerichtet werden können?"

Im Verhältnis zum Vermieter ist alleine der Nachmieter zusammen mit der Mitbewohnerin haftbar bzw. verpflichtet. Die Nebenkostenabrechnung für 2022 ist allein an die aktuellen Mieter zu richten.
Anders wäre das bei einem Mieterwechsel bei Kündigung und Neuvertrag, nicht aber bei einer Vertragsübernahme.


Im Innenverhältnis zum Nachmieter könnten Sie jedoch zur Übernahme der von Ihnen verursachten Kosten verantwortlich sein.

§ 103 BGB regelt, "sofern nicht ein anderes bestimmt ist.":
"Wer verpflichtet ist, die Lasten [...] bis zu einer bestimmten Zeit [...] zu tragen, hat [...] die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind."

Die Betriebskostenvorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrend. Das heißt eine mögliche Betriebskostenvorauszahlung für November könnten Sie zur Hälfte vom Nachmieter verlangen.

(Guthaben und) Nachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung sind "sonstige Lasten" und nicht während der Dauer Ihrer Mieterstellung zu entrichten, wenn/weil sie erst danach fällig werden. Damit haften Sie dafür nicht (, wenn/da es keine andere Vereinbarung gib.t)

Zudem ist im Übernahmevertrag geregelt, dass der Nachmieter ab dem 15.11. die "Reche und Pflichten" übernimmt, also auch die Pflicht zu Zahlung eines eventuellen Nachzahlungsbetrages.

(Nichtsdestotrotz erscheint es sachgerecht, wenn Sie - im Innenverhältnis zum Nachmieter - die Kosten tragen, die Sie während Ihrer Mietzeit verursacht haben und die nicht von den Vorauszahlungen gedeckt sind / waren. Hier kommt es auf die konkreten Zahlen an)


Mit freundlichen Grüßen

Pete Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2. Februar 2023 | 12:25

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