Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, Sie können gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Abrechnung nach Verbrauch durchsetzen.
Das ergibt sich aus der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung, aus § 18 Abs. 2 WEG (§ 4 Abs. 4 HeizKV) und aus den zwingend anzuwendenden Vorschriften der Heizkostenverordnung (§ 3 S. 1 HeizKV).
(BGH, Urt. v. 17.02.2012 - V ZR 251/10, Leitsatz; Urt. v. 15.11.2019 - V ZR 9/19)
Dazu muss natürlich die Anbringung von Verbauchserfassungsgeräten beschlossen werden.
Und selbst, wenn die Heizkostenverordnung keine Anwendung fände (§ 11 HeizKV), wäre ein Umlagemaßstab nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen näher am wahren Anteil am Verbauch.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Nur eine kurze Frage:
Was tue ich wenn die Miteigentümer die Anbringung von Verbrauchserfassungsgeräten nicht beschließen wollen?
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchender,
zur Beantwortung Ihrer Frage kann ich auf § 44 Abs. 1 S. 2 WEG verweisen: "Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage)."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt