Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte den Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes des Unfallfahrzeugs erhält, wenn er sich ein GLEICHWERTIGES ERSATZFAHRZEUG beschafft (BGH, Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04
).
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nur zu ersetzen, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.
Der Geschädigte kann im Falle eines Totalschadens aber die Erstattung der Mehrwertsteuer erreichen, indem er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft.
In der oben genannten Entscheidung hat der Geschädigte sich ein Fahrzeug bei einem PRIVATMANN gekauft und die Mehrwertsteuer des Unfallwagens verlangt.
Der BGH hat dem Geschädigten Recht gegeben und ihm die Mehrwertsteuer zu gesprochen.
Nach dieser Entscheidung ist es also unbeachtlich, ob Sie das Ersatzfahrzeug bei einem Privaten oder einem Händler kaufen.
Im Ergebnis bedeutet dies also, dass wenn Sie sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen, Sie auch die Umsatzsteuer erhalten.
Sie erhalten also den Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes.
GLEICHWERTIG ist das Fahrzeug, wenn der Preis des Ersatzfahrzeuges dem Bruttowiederbeschaffungswertes laut Gutachten entspricht bzw. übersteigt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin!
Vielen Dank für ihre prompte Antwort. Bitte sagen sie mir noch, bis wann spätestens das Ersatzfahrzeug anzuschaffen ist. Der Unfall war am 01.03.2008. Im Voraus besten Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Sie müssen nicht direkt ein Ersatzfahrzeug beschaffen, Sie können sich ruhig etwas Zeit für die Suche lassen.
Allgemeine Fristen , indem die Ersatzfahrzeugbeschaffung geschehen muss, sind mir nicht bekannt.
Allerdings können Ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall verjähren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB
drei Jahre und beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem sich der Unfall ereignete.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin