Photovoltaikanlage-Anlage auf Mehrfamilienhaus (Eigentümergemeinschaft)

| 11. April 2008 13:06 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Das Mehrfamilienhaus in dem sich unsere Eigentumswohnung befindet, eignet sich aus meiner Sicht gut für die Installation einer Photovoltaikanlage.

Meine Idee ist nun im Vorfeld der nächsten Eigentümerversammlung den Antrag zu stellen, mir die Installation einer PV-Anlage auf dem Dach zu genehmigen und mir dazu die Dachflächen langfristig zweckgebunden zu vermieten (20 Jahre - natürlich gegen angemessene Vergütung bzw. Beteiligung an der Vergütung).

Fragen und Teilfragen:

Ist so ein positiver Beschluss zur Vermietung des Daches der Eigentümergemeinsschaft möglich und für mich für die Dauer des Mietvertrages "rechtssicher" (einstimmig, absolute Mehrheit, qualifizierte Mehrheit) oder muss so ein Recht zwingend als Grunddienstbarkeit abgesichert werden (eventuell gar bei jedem Miteigentümer?)

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Die Dächer gehören wie Sie richtig erkannt haben zum Gemeinschaftseigentums.

Dieses kann im Wege eines Mietvertrages an Sie vermietet werden, sofern dies durch die Eigentümergemeinschaft gewünscht wird. Soweit keine entgegenstehende Vereinbarung vorhanden ist, erfolgt die Vermietung als Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG .

Eine solche Vermietung von Gemeinschaftseigentum an Außenstehende oder Wohnungseigentümer erfolgt durch Mehrheitsbeschluss (vgl. BGH NJW 2000, 3211 ). Dabei wird durch die Eigentümer das "Ob" und "Wie" beschlossen. Der Mietvertrag wird jedoch durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vermieter geschlossen.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Mietvertrages obliegt sodann den Vertragsparteien.

Da es sich bei einer Grunddienstbarkeit um die Belastung eines Grundstücks (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise handelt, dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann, oder dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen wird, erachte ich die Lösung in Form des Abschluss eines Mietvertrages als praktischer.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2008 | 14:45

Danke für die Antwort.

Wie "konkret" muss der Antrag an die Eigentümerversammlung sein?

Wird die konkrete Ausgestaltung des Mietvertrags mit dem Verwalter abgestimmt bzw. unterschreibt dieser letztlich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2008 | 15:54

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Wie detailliert Sie Ihr Anliegen an die Eigentümerversammlung herantragen, obliegt Ihnen. Da Sie jedoch die Eigentümerversammlung zu einer für Sie positiven Entscheidung bewegen wollen, sollten Sie genug Informationen haben, um die allgemeinen und zu erwartenden Fragen über das Ausmaß und den Nutzen der Anlage etc. beantworten zu können.

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG muss der Gegendstand der Beschlussfassung für deren Gültigkeit bei der Einberufung bezeichnet sein. Daraus können Sie entnehmen, dass der Gegenstand des Beschlusses in Ihrem "Antrag" dahingehend konkret genug sein muss, das Vorhaben eindeutig zu erklären und darzustellen, damit eine wirksame Beschlussfassung erfolgen kann.

Inwiefern der Verwalter zuständig ist für die Vertragsgestaltung und Unterzeichnung hängt von dessen konkreten Befugnissen ab und kann an dieser Stellen in Unkenntnis derselben nicht beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antwort hat mir geholfen.

"