Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Dächer gehören wie Sie richtig erkannt haben zum Gemeinschaftseigentums.
Dieses kann im Wege eines Mietvertrages an Sie vermietet werden, sofern dies durch die Eigentümergemeinschaft gewünscht wird. Soweit keine entgegenstehende Vereinbarung vorhanden ist, erfolgt die Vermietung als Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG
.
Eine solche Vermietung von Gemeinschaftseigentum an Außenstehende oder Wohnungseigentümer erfolgt durch Mehrheitsbeschluss (vgl. BGH NJW 2000, 3211
). Dabei wird durch die Eigentümer das "Ob" und "Wie" beschlossen. Der Mietvertrag wird jedoch durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vermieter geschlossen.
Die inhaltliche Ausgestaltung des Mietvertrages obliegt sodann den Vertragsparteien.
Da es sich bei einer Grunddienstbarkeit um die Belastung eines Grundstücks (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise handelt, dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann, oder dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen wird, erachte ich die Lösung in Form des Abschluss eines Mietvertrages als praktischer.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Danke für die Antwort.
Wie "konkret" muss der Antrag an die Eigentümerversammlung sein?
Wird die konkrete Ausgestaltung des Mietvertrags mit dem Verwalter abgestimmt bzw. unterschreibt dieser letztlich?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Wie detailliert Sie Ihr Anliegen an die Eigentümerversammlung herantragen, obliegt Ihnen. Da Sie jedoch die Eigentümerversammlung zu einer für Sie positiven Entscheidung bewegen wollen, sollten Sie genug Informationen haben, um die allgemeinen und zu erwartenden Fragen über das Ausmaß und den Nutzen der Anlage etc. beantworten zu können.
Gemäß § 23 Abs. 2 WEG
muss der Gegendstand der Beschlussfassung für deren Gültigkeit bei der Einberufung bezeichnet sein. Daraus können Sie entnehmen, dass der Gegenstand des Beschlusses in Ihrem "Antrag" dahingehend konkret genug sein muss, das Vorhaben eindeutig zu erklären und darzustellen, damit eine wirksame Beschlussfassung erfolgen kann.
Inwiefern der Verwalter zuständig ist für die Vertragsgestaltung und Unterzeichnung hängt von dessen konkreten Befugnissen ab und kann an dieser Stellen in Unkenntnis derselben nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt