Beendigung der Zuweisung der Dienstwohnung

15. Dezember 2022 15:09 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Jahre 1996 trat ich meine Stelle im öff. Dienst als Hausmeister an. Dort wurde mir lt. Arbeitsvertrag eine Dienstwohnung zugewiesen.

Diese soll nun im kommenden Jahr abgerissen werden.
Mit Schreiben aus Dezember 2022 erhielt ich die Mitteilung, dass die Zuweisung zu Ende Juli 2022 aufgehoben wird.

Eine alternative Wohnung die teurer ist und nicht meinen Vorstellungen entspricht (Wohnlage, soz. Umfeld etc.) wurde mir als Alternative vorgeschlagen, da der Arbeitgeber gem. Arbeitsvertrag und Maßgabe der Dienstwohnungsbestimmungen verpflichtet ist eine Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Bereits im mündlichen Gespräch vorab teilte ich mit das die vorgeschlagene ,,Ersatzwohnung" absolut nicht meinen Vorstellungen zu wohnen entspricht, da sich diese u.a. In einem sozialen Brennpunkt befindet.

Meine Frage, ist der Arbeitgeber auf der rechtlich sicheren Seite mich nach 26 Jahren im Dienst und treue Verhältnis so abzuspeisen und auf die Straße zu setzen ?

Ich hoffe auf ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

15. Dezember 2022 | 17:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragensteller,

auf der "sicheren Seite" ist vor Gericht fast niemand. Die erhöhten Kosten wie auch die deutlich schlechtere Lage der Wohnung sprechen deutlich dagegen, dass die Weisung einfach und ohne Probleme vor Gericht stand halten würde.

Ich würde es an Ihrer Stelle mit vermittelnden Gesprächen und Alternativvorschlägen zumindest am Anfang probieren. Wenn das nicht fruchtet, ist die Einschaltung eines Kollegen / einer Kollegin vor Ort aber sicher vielversprechend.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 15. Dezember 2022 | 17:47

Ist es denn überhaupt rechtens einen nur mit einem Angebot quasi abzuspeisen ? In dem Schreiben steht, dass keine weiteren Wohnungen angeboten werden können

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Dezember 2022 | 18:23

Sehr geehrte Fragenstellerin,

nein. In der Tat ist so ein "dünnes" vereinzeltes Alternativangebot in der Regel deutlich zu wenig.

Man Auskunft über den Bestand der Wohnungen verlangen, der frei zur Verfügung steht bzw. zeitnah frei werden wird.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger

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