Sehr geehrte Ratsuchende,
derzeit können Sie gar nichts machen. Die Rechtsprechung billigt Mietern zu, bis zu sechs Wochen (teilweise auch acht Wochen) Besuch in der Mietwohnung aufzunehmen, ohne dass der Vermieter dagegen vorgehen kann.
Danach ist die Zustimmung des Vermieters einzuholgen, der aber ohne triftigen Grund (Person des Aufzunehmenden, Überbelegung) diese Zustimmung kaum verweigern kann. In Betracht kommt vermieterseits dann bei fehlender Zustimmung eine Abmahnung und bei Fortsetzung dann die Kündigung.
Das bedeutet, derzeit können Sie nichts unternehmen; ein Verbot auszusprechen, hätte bei Missachtung keine Konsequenzen für die Mieter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
da Sie keine Nachfrage gestellt haben, frage ich mich natürlich schon, was nicht ausführlich genug gewesen sein sollte. Was hätte also mehr geschrieben werden sollen? Dieses umso mehr, als auch empfehlungen für die Zukunft erklärt worden sind.
Vielleicht bedenken Sie, dass die durchschnittliche Bewertung auf der Startseite der Plattform mit 4,7 angegeben wird, Sie also unterdurchschnittlich bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg