Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die Reform des Wohnungseigentümergesetz (WEG) zum 01.12.2020 hat sich die Kostenverteilung in der Eigentümergemeinschaft geändert. Die Gemeinschaft ist nun deutlich freier, die Kosten anfallender Erhaltungsmaßnahmen abweichend von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen oder den Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung zu regeln.
Nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ist demnach eine Änderung der Kostenverteilung mit einfacher Stimmenmehrheit und losgelöst vom Einzelfall möglich. Allerdings dürfte die rückwirkende Änderung der Kostenverteilung rechtswidrig sein. Eine solche entspricht nämlich nicht den Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung. Sie dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden Schlüssel umgelegt werden. Insofern genießen Sie vorliegend Vertrauensschutz.
Sie können mir die vorliegenden Unterlagen gerne auf die in meinem Profil hinterlegte E-Mail-Adresse zukommen lassen um ein weiteres Vorgehen zu besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie natürlich auch die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Soweit ihr Anliegen erledigt ist, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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