Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen sich da keine Sorgen machen: die Erhöhung des Tarifentgelts innerhalb des Betrachtungszeitraums wird nach Par. 21 Abs. 4 Nr. 1 MuSchG für die gesamte Betrachtungszeit zugrunde gelegt. D.h. Ihnen wird der Mutterschutzlohn in der Höhe gezahlt, wie Sie sonst jetzt Entgelt beanspruchen könnten. Eine Minderung wird es nicht geben.
Nach Nr. 1 sind Änderungen, die im Berechnungszeitraum wirksam werden (etwa in den drei Monaten vor dem Beginn der Schutzfrist vor der Geburt), für den gesamten Berechnungszeitraum zu berücksichtigen. Sie schlagen auf die Leistung nach dem MuSchG durch. Denn wenn die Frau weiter gearbeitet hätte, hätte sie in den Zeiten des Beschäftigungsverbotes den höheren/niedrigeren Verdienst erhalten und Frauen dürfen aufgrund von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten weder schlechter noch besser stehen, als wenn sie durchgängig gearbeitet hätten (BAG 20.9.2000, NJW 2001, 2194). Wird rückwirkend etwa für den Berechnungszeitraum das Tarifentgelt wirksam erhöht, sind auch die Leistungen nach dem MuSchG nachträglich zu erhöhen (BAG 6.4.1994, NZA 1994, 793). Damit wird zudem verhindert, dass die Frau für das gestiegene Entgelt wieder arbeitet oder weiterarbeitet anstatt die Schonung nach dem MuSchG in Anspruch zu nehmen (ErfK/Schlachter Rn. 7).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
2. November 2022
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20:36
Antwort
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