Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider teilen Sie nicht mit, ob Sie deutscher Staatsangehöriger sind und aus welchem Ursprungsland Ihr originärer Führerschein stammt.
Der deutsche Führerschein gilt in der Schweiz für eine begrenzte Zeit und umgekehrt gilt ein Schweizer Führerschein in Deutschland.
Ab der Einreise in die Schweiz muss ein ausländischer Führerschein innerhalb von 1 Jahr in einen schweizerischen Führerausweis umgeschrieben werden.
Verlegt ein Auswanderer seinen Wohnsitz nach Deutschland zurück, gilt dessen Schweizer Fahrerlaubnis in Deutschland nur für 6 Monate, danach verliert sie ihre Gültigkeit.
Der deutsche Führerschein bleibt aber bei einem Umtausch in der Schwyz rechtlich bestehen, gem.
§ 30a Abs. I S. 1 Fahrerlaubnis-VO.
Der Rücktausch des erworbenen Schweizer Führerausweises erfordert gem. § 30a Abs. II S. 1 FeV die Vorlage von dessen Original,
die über das Kraftfahr-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgegeben wird.
So soll sichergestellt werden, dass eine Person nur einen Führerschein hat.
Mit Ihrem Schweizer Führerausweis hätten Sie gem. § 29 Abs. I S. 1 FeV für 6 Monate in der BRD im Umfang der darin ausgewiesenen Berechtigung fahren dürfen, ohne in der BRD einen allgemeinen Wohnsitz zu begründen.
Soweit Sie nunmehr wieder in der BRD Ihren allgemeinen Wohnsitz begründen wollen, sind
gem. § 29 Abs. I S. 3 FeV die Voraussetzungen des § 28 FeV zu erfüllen.
Nach dessen Abs. I S. 2 sind Auflagen der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zu beachten, das gilt erst Recht bei deren Entzug und der Nichterfüllung von Auflagen.
Die in Anlage 11 zu § 31 FeV enthaltene Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis sieht zwar vor, dass alle Klassen einer Schweizerischen Fahrerlaubnis übertragen werden können und an sich weder eine theoretische noch ein praktische Prüfung erforderlich ist.
Das gilt aber nur, wenn Sie im Besitz eines gültigen Schweizer Führerausweises sind.
Zur Vorgehensweise empfehle ich zunächst den Kontakt zu den Schweizer Behörden, um von diesen eine Bestätigung Ihres Schweizer Führerausweises, zu erhalten, was ggf. reibungslos funktioniert.
Dieser kann dann in der BRD auf Antrag einfach umgeschrieben werden.
M.E. steht es der deutschen Behörde nicht zu, Schweizer Fahrerlaubnisse für ungültig zu erklären.
In der BRD kann m.E. durch Ablegung einer neuen theoretischen und praktischen Prüfung
gem. § 31 Abs. I , Abs. 2 FeV Ihr deutscher Führerschein zurück erworben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag, Herr Müller-Roden,
Vielen für Ihre Antwort. Zu Ihrer Frage: ich bin bulgarische Staatsbürgerin (EU-Ausland, wie ich in der ursprünglichen Frage schrieb). Ich hatte noch nie einen deutschen Führerschein, nur den bulgarischen. Wie ich beschrieb, wurde dieser von den schweizerischen zurück an die bulgarischen Behörden geschickt und dort vernichtet; ein Schreiben, dass er davor existiert hat und gültig war, habe ich bereits den bulgarischen Behörden organisiert.
Entsprechend würde es sich um das erstmalige Erlangen des deutschen Führerscheins handeln.
Verstößt mein Besitz des Schweizer Führerscheins gegen ein Gesetz in Deutschland, wenn ich in der Zeit, als er ausgestellt wurde, auch hier einen Wohnsitz hatte? Richtet sich da die deutsche Behörde nicht nach dem Lebensmittelpunkt?
Die Ausstellung und der Besitz des Schweizer Führerscheins verstößt nicht gegen ein Gesetz bzw. die FEV in BRD, da er von den Schweizer Behörden ausgestellt wurde.
Die Schweiz orientiert sich an Ihrem regelmäßigen Aufenthalt und nach dem Lebensmittelpunkt.
Wenn Sie in der BRD einen Wohnsitz hatten, kommt es für die deutsche Behörde ggf. darauf an, ob Sie einen Erst- oder Zweitwohnsitz angemeldet hatten.
Das wäre aber nicht richtig, da es auf den tatsächlich Aufenthalt ankommt. Das gilt auch im Steuerrecht (183 Tage Regel).