wir ziehen zum Ende des Jahres von Hamburg nach Schleswig Holstein (Gemeinde Eutin, Kreis Ostholstein) und sind nun auf der Suche dort nach einem Kita-Platz und stehen über das Kita-Portal SH überall auf Warteliste. Da wir beide in Vollzeit berufstätig sind, benötigen wir eine Betreuung, ideal ab Januar. Das Kind ist 4,5 Jahre alt und derzeit in 8h täglicher Kita Betreuung.
Sollten wir bis Ende des Jahres keinen Platz bekommen, wie und über welche Instanzen mache ich meinen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung geltend? Was wird von mir auch vorausgesetzt dafür?
Wir haben zudem eine zweites Kind, im Januar 6 Monate alt. Ab welche Alter gilt der Rechtsanspruch?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie bis Ende des Jahres keinen Platz für Ihr Kita-Kind erhalten, so können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einen Platz einklagen. Dieser Platz muss in einer zumutbaren Entfernung zum Wohnort liegen.
In zweiter Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht zuständig.
Sie müssen nachweisen, dass Sie auf den Kitaplatz angewiesen sind, das Kind das "Anspruchsalter" erreicht hat und Sie alles Mögliche unternommen haben, um einen Platz zu erhalten. Gegebenenfalls können Sie, wenn Ihnen kein Kitaplatz trotz nachgewiesenen Voraussetzungen zur VErfügung gestellt wird, auch Schadenersatz fordern für z.B. Verdienstausfall, anderweitige Betreuung, etc.
Das Recht auf Betreuung in einer Kitaeinrichtung gilt für alle Kinder ab dem 1. Geburtstag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich. Zunächst wünsche ich Ihnen aber viel Erfolg bei der Kitasuche.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk Fachanwältin für Familienrecht