Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluß auf Ihren Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben gemäß § 1361 BGB.
Zu berücksichtigen ist aber, dass die Zuwendung zu einem neuen Lebenspartner einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ehelichen Pflichten darstellt. Grundsätzlich führt ein solcher Verstoß gemäß § 1579 Nr. 6 BGB zum Entfallen der Unterhaltspflicht des anderen Ehepartners.
Daher dürfte Ihnen kein Unterhaltsanspruch zustehen. Besondere Umstände, die eine andere Betrachtung ermöglichten (etwa eheliche Gewalt) tragen Sie nicht vor.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt