Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach § 31 SGB II
kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Arbeitslosengeld II abgesenkt werden.
Das Arbeitslosengeld II wird gemäß § 31 Abs.1 SGB II
auf der ersten Stufe um 30% abgesenkt, bei
1. Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung
2. Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten
3. Nichtannahme/ Abbruch einer zumutbaren Arbeit
4. Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
Nach § 31 Abs.2 SGB II
kann das Arbeitslosengeld II abgesenkt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz SCHRIFTLICHER BELEHRUNG über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich bei ihr zu melden, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund nachweist.
Bei erstmaligem Verstoß gegen die Meldepflicht wird das ALG II auf der ersten Stufe um 10% abgesenkt.
Gemäß § 31 Abs.3 SGB II
gilt bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 das ALG II um 60 % der Regelleistung gemindert.
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs.2 wird das ALGII um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Abs.2 genannten Vomhundertsatzes und der jeweiligen vorangegangenen Absenkung ergibt.
Da Sie nach Ihren Angaben sich zweimal bei der Arge nicht gemeldet haben, müsste meines Erachtens das ALG II auf der ersten Stufe um 10% und bei wiederholtem Pflichtverstoß um weitere 10 %, d. h. insgesamt lediglich um 20% gekürzt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass vorher schriftlich über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnis belehrt wurden.
Eine Minderung um 60% käme also in Betracht, wenn Sie zweimal gegen eine o.g. Pflicht aus § 31 Abs.1 SGB II
verstoßen hätten.
Sie sollten daher gegen den schriftlichen Sanktionsbescheid RECHTZEITUG Widerspruch einlegen, falls eine 60% Minderung festgestellt wird.
Des Weiteren können bei einer Minderung des ALG II um mehr als 30 % ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
Diese Leistungen sollen erbracht werden, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Hierdurch soll verhindert werden, dass minderjährige Kinder belastet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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