Hartz 4

2. April 2008 19:10 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Meine frage lautet ich hatte den letzten Monat 2 Termine bei der Arke die ich leider nicht einhalten konnte da meine frau von einem auto angefahren worde und ihr Knie so schlimm verletzt worde das sie nicht laufen konnte da wir 2 kinder haben musste ich mich zuhause um die kinder und den Haushalt kümmer da meine frau das nicht übernehmen konnte wegen den schmerzen ich habe dan die krankmeldungen von meiner Frau bei der arke abgegeben und dehnen mittgeiteilt das ich zu den terminen nicht kommen konnte da ich mich um die kinder kümmern muss jetzt aber hat die arke mir mittgeiteilt bzw meine sachbearbeiterin das sie sowas nicht akzeptiert?? Und das ich jetzt eine spere von 60% habe.Da uns das geld jetzt fehlt ist meine frage dürfen die so etwas machen nur weil ich mich um meine kinder kümmer musste ?? Was kann ich dagegen jetzt tuhn da uns das geld fehlt.wie kann ich dagegen angehn

-- Einsatz geändert am 03.04.2008 08:50:24

-- Einsatz geändert am 03.04.2008 15:24:40

-- Einsatz geändert am 03.04.2008 15:29:19

-- Einsatz geändert am 04.04.2008 07:21:52

4. April 2008 | 08:54

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Nach § 31 SGB II kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Arbeitslosengeld II abgesenkt werden.

Das Arbeitslosengeld II wird gemäß § 31 Abs.1 SGB II auf der ersten Stufe um 30% abgesenkt, bei
1. Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung
2. Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten
3. Nichtannahme/ Abbruch einer zumutbaren Arbeit
4. Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit

Nach § 31 Abs.2 SGB II kann das Arbeitslosengeld II abgesenkt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz SCHRIFTLICHER BELEHRUNG über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich bei ihr zu melden, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund nachweist.
Bei erstmaligem Verstoß gegen die Meldepflicht wird das ALG II auf der ersten Stufe um 10% abgesenkt.

Gemäß § 31 Abs.3 SGB II gilt bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 das ALG II um 60 % der Regelleistung gemindert.
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs.2 wird das ALGII um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Abs.2 genannten Vomhundertsatzes und der jeweiligen vorangegangenen Absenkung ergibt.

Da Sie nach Ihren Angaben sich zweimal bei der Arge nicht gemeldet haben, müsste meines Erachtens das ALG II auf der ersten Stufe um 10% und bei wiederholtem Pflichtverstoß um weitere 10 %, d. h. insgesamt lediglich um 20% gekürzt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass vorher schriftlich über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnis belehrt wurden.
Eine Minderung um 60% käme also in Betracht, wenn Sie zweimal gegen eine o.g. Pflicht aus § 31 Abs.1 SGB II verstoßen hätten.

Sie sollten daher gegen den schriftlichen Sanktionsbescheid RECHTZEITUG Widerspruch einlegen, falls eine 60% Minderung festgestellt wird.

Des Weiteren können bei einer Minderung des ALG II um mehr als 30 % ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
Diese Leistungen sollen erbracht werden, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Hierdurch soll verhindert werden, dass minderjährige Kinder belastet werden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Tanja Stiller
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Tanja Stiller

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