Verkauf Grundstück in der Türkei und Geldtransfer nach Deutschland

27. September 2022 15:49 |
Preis: 70,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bräuchte bitte einen juristischen Rat zu unserem Grundstücksverkauf in der Türkei und möchte unseren Fall wie folgt Ihnen schildern:

Wir drei Geschwister haben nach dem Tod unserer Mutter ein unbebautes Grundstück in der Türkei geerbt und möchten dieses nun nach über 10 Jahren veräußern und das Geld nach Deutschland transferieren. Im Grundbuch ist nach der notariellen Umschreibung nur ein Geschwistern Teil ausschließlich eingetragen, demzufolge als alleiniger Eigentümer benannt worden.


Meine Fragen dazu:

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen entfällt die Haltefrist von 5 Jahren in der Türkei. Da wir alle Geschwister grundsätzlich in Deutschland unseren Wohnsitz haben, möchten wir auch das Geld nach Deutschland jeder auf sein eigenes Konto überweisen.

Die sogenannte Spekulationsfrist von 10 Jahren wäre bei Veräußerung von Immobilienvermögen aus Gewinnen für uns kein Thema mehr, da wir davon befreit wären.

Wie verhält es sich in unserem Fall, wenn nur ein Eigentümer im Grundbuch benannt wurde, können wir das Geld nach Deutschland, jeder seinen Anteil überweisen ohne danach später steuerlich belangt zu werden?

Falls nein, welche steuerlichen Möglichkeiten/Wege gibt es für uns, wenn wir den Veräußerungsgewinn teilen wollen? Ist das im Erbschaftsrecht geregelt, was würden Sie anraten?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!





Einsatz editiert am 27. September 2022 16:51

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn nur 1 Person im Grundbuch benannt wurde, so handelt es sich bei einer Aufteilung jeweils um Schenkungen, da das Grundbuch entscheidend ist.

Demnach müsste zunächst vor einem Verkauf das Grundbuch berichtigt werden. Sollte das nicht möglich sein, so müssten Sie durch Erbschein nachweisen, dass jeder Erbe wurde und Sie nicht in irgendeiner Weise verzichtet haben. Bevor Sie daher verkaufen und das Geld nach Deutschland überweisen, müssen Sie zuerst die Vorarbeit in der Türkei machen. Danach muss dann das Testament anwaltlich geprüft werden, um eine Schenkung auszuschließen - denn wenn Sie es geerbt haben, so fällt nach Aufteilung keine Schenkungssteuer an, wenn Sie die Aufteilung genau nach den Erbquoten vornehmen. Weichen Sie auch hiervon ab, kann eine Schenkung vorliegen.

Melden Sie sich daher, wenn Sie das in der Türkei geklärt haben gerne, denn dies wäre keine Frage über das Portal, hier kann nur eine Ersteinschätzung erfolgen. Ihr Problem ist jedoch nur nach Vorlage aller Unterlagen zu beantworten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 28. September 2022 | 18:25

Sehr geehrte Rechtsanwältin,

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Wir müsstem also nachweisen, dass die beiden anderen Geschwister ebenfalls Eigentümer sind, auch wenn keine Eintragung im Grundbuch vorliegt zB durch eine letztwillige Verfügung oder vergleichbare Urkunde, da anderenfalls bei Auszahlung an die anderen Geschwister eine Schenkung zwischen den Geschwister vorliegen würde.

Dies wäre dann ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang, der hier in Deutschland gemeldet werden muss.

Gesetz den Fall, dass wir aufgrund zeitlicher nöte uns für den schenkungssteuerpflichtigen Vorgang entscheiden, weil der Aufwand mit der Grundbuch Eintragung in der Türkei nicht unerheblich ist und wir die Aufteilung in der Türkei vornehmen.

Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkungen in Deutschland pro Kopf bei der Lohnsteuer Klasse 1+3, wenn jeder sein Anteil auf sein eigenes deutsches Konto überweist von der Türkei aus?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2022 | 18:36

Zwischen Geschwistern beträgt der Freibetrag nach gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ErbStG: lediglich 20.000 Eur.

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