Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 204 VVG regelt den Tarifwechsel bzw. bei unternehmensübergreifende Wechsel den Neuabschluss eines Krankenversicherungsvertrags.
Da Sie gekündigt haben und die Voraussetzungen für eine Übertragung der Alterungsrückstellung nach § 204 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 VVG datenmäßig nicht vorliegen, käme nur noch der Abschluß eines Zusatztarifs bei dem bisherigen Versicherer in Betracht, wenn die Leistungen des bisherigen Tarifs höher oder umfassender waren als in dem Basistarif, in dem Sie nunmehr danach sein müssten.
Die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung wäre dann anzurechnen, § 204 Absatz 1 Satz 2 VVG.
Ob die Leistungen höher oder umfassender waren, ergibt sich aus dem bisherigen Versicherungsverhältnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
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Rechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
Sehr geehrte Frau Beckmann-Koßmann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich befürchte, dass wir uns missverstehen. Ich habe nicht vor, in einen PKV-Basistarif zu wechseln. Vermutlich muss ich demnächst von einer PK-Vollversicherung in die GKV wechseln (Statusfeststellung läuft). Sollte ich tatsächlich versicherungspflichtig werden, möchte ich folgendermaßen vorgehen: Neben der künftigen GKV-Vollversicherung möchte ich beim bisherigen PKV-Anbieter einige Zusatzversicherungen (Zahn, Krankenhaus, Ausland) abschließen. Meine PKV sagt aber, dass eine Mitnahme der Altersrückstellungen nicht möglich ist. Darf sie mir dies verweigern? Meine Frage ist also: Habe ich bei einem Wechsel von einer Voll- in eine Zusatzversicherung (beide Verträge beim selben PKV-Anbieter!) einen ANSPRUCH auf Mitnahme der Altersrückstellungen, oder ist dies eine FREIWILLIGE Leistung des Versicherungsunternehmens?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bezog den "Basistarif" in Hinblick auf den Umfang der Leistungen auf die GKV.
In diesem Fall müssten Sie also die Frage der Alterungsrückstellung für die Zusatzversicherung bei der jetzigen PKV mit Ihrer jetzigen PKV klären. Die Alterungsrückstellung würde also nicht "mitgenommen" werden (zur neuen Versicherung), sondern verbliebe quasi als Zusatztarif bei der bisherigen Versicherung (= jetzigen PKV).
Zu der Übernahme (Mitnahme) in eine neue Versicherung bei einem neuen Versicherer hatte ich darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für eine "Mitnahme" offenbar nicht vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin