Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Somit wäre ich doch ab sofort pflichtversichert in einer GKV..oder?
Nicht direkt, denn nach § 613a gilt bei Betriebsübergang, dass die alten Arbeitsverträge zunächst übernommen werden.
Nur wenn Sie einen neuen Vertrag mit einem niedrigeren Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erhalten, dann tritt Versicherungspflicht ein.
2. Bleibe ich dann auch weiterhin pflichtversichert (GKV) wenn sich das Gehalt zukünftig (2 bis 3 Monate später) über die Pflichtversicherungsgrenze erhöht??
Nach § 188 Abs. 4 SGB V
werden Sie dann freiwilliges Mitglied, so dass Sie dann in der GKV verbleiben können.
Wie es sich auswirkt, wenn schon absehbar ist, dass das Gehalt steigen wird und dann keine Versicherungspflicht eintritt, wie es vor Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V
war (vorausschauende Betrachtung der Einkommensentwicklung) ist bislang noch nicht geklärt, denn diese Vorschrift wurde erst im Sommer 2013 in das Gesetz eingebracht.
3. Muss die GKV mich dann zurück zur PKV "schicken"?
Das ist unklar (vgl. 2)aber nicht zu befürchten, da Sie als freiwillig Versicherter ja dann den Höchstsatz zahlen und solche Versicherte wünschen sich die Kassen, so dass die Gefahr, dass die Kasse Sie wegschickt, kaum gegeben ist.
4. Gibt es hier Fristen/Grenzen?
Eine Grenze, die Sie unterschreiten müssen ist die JAEG (54.900 €). Bei Fristen ist § 6 Abs. 4 SGB V
zu beachten, wonach Versicherungsfreiheit (Befreiung von der Pflichtversicherung) zum Schluss des Jahres eintritt, in dem die JAEG überschritten wird.
Als Konsequenz ergibt sich dann aus dem Gesetzestext des § 188 Abs. 4 SGB V
in dem steht:"Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort", dass Sie dann zu Beginn des Folgejahres als freiwilliges Mitglied geführt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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