Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Wenn Verwandte zusammen leben wie Sie mit Ihrer Mutter ist davon auszugehen, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden, in welcher gem. § 9 Abs. 5 SGB II
eine gegenseitige finanzielle Unterstützung vermutet wird. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. In der Regel genügt hier – wenn dem so ist – eine schriftliche Erklärung Ihrer Mutter, dass sie keine Unterstützungsleistungen an Sie erbringt, wenn das auch aufgrund der Gesamtumstände, zB weil Ihre Mutter selbst nur über eine vergleichsweise geringe Rente und kaum Vermögen verfügt, glaubhaft ist. Wenn Sie tatsächlich mit Ihrer Mutter eine Haushaltsgemeinschaft bilden, weil Sie von Ihrer Mutter auch finanziell unterstützt werden, ist im Zusammenhang mit der Berechnung der Ihnen zustehenden SGB II-Leistung auch das Einkommen und Vermögen Ihrer Mutter zu berücksichtigen soweit es die Freibeträge übersteigt, was ggf. zu einer hälftigen Kürzung der Ihnen ansonsten zustehenden Leistungen führen kann. Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch nicht, dass automatisch eine hälftige Kürzung vorzunehmen ist, weil jemand mit seiner Mutter zusammenlebt. Hier sollten Sie gegen den Bescheid auf jeden Fall Widerspruch einlegen, wenn Sie tatsächlich von Ihrer Mutter nicht finanziell unterstützt werden und eine entsprechende Erklärung Ihrer Mutter mit übersenden.
2. Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine spezielle Aufwandsentschädigung vorsah und dieser Aufwand, der entschädigt werden soll, auch konkret angefallen ist, steht Ihnen diese Aufwandsentschädigung auch zu.
Genaueres hierzu kann ich Ihnen leider ohne genaue Kenntnis Ihres Arbeitsvertrags nicht sagen. Auch die angeführte Klausel ist hier aus dem Zusammenhang gerissen, wobei man diese Klausel meines Erachtens auch so verstehen kann, dass eine Aufwandsentschädigung gerade nochmal zusätzlich zum Arbeitsvertrag zusammen mit dem jeweiligen Auftrag vereinbart werden muss.
Ich möchte Sie insoweit noch darauf hinweisen, dass ein Arbeitsvertrag meist eine Ausschlussklausel vorsieht, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nach dessen Beendigung recht schnell ggf. gerichtlich geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verfallen. Die entsprechende Frist müssen Sie bei einer möglichen Geltendmachung Ihrer Aufwandsentschädigung beachten.
Insoweit würde ich Ihnen raten, dass Sie sich schnellstmöglich bei Ihrem Amtsgericht in dieser Sache einen Beratungshilfeschein holen und einen Anwalt vor Ort die Angelegenheit mit der Aufwandsentschädigung nochmals konkret prüfen lassen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen für’s Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Antwort
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