Haftung Vermietung

13. Juli 2022 17:32 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zum Thema Haftung im Mietverhältnis.

Wenn ein Vermieter mobile Gegenstände (z. B. Gartenwerkzeuge wie Rasenmäher, Rasenwalzen, Vertikutierer etc.) an Privatpersonen vermietet: Inwiefern haftet der Vermieter ggü. dem Mieter für Schäden (Sach-, Personen-, [Vermögensschäden])? Macht es bzgl. der Haftung einen Unterschied, ob es sich bei dem Vermieter um einen Gewerbetreibenden oder eine Privatperson handelt? Wenn ja, inwiefern?

Gibt es Möglichkeiten für private bzw. gewerbliche Vermieter, die Haftung vertraglich zu beschränken bzw. auszuschließen?

Grundsätzlich (d. h., zumindest wenn es sich nicht um besonders gefährliche mobile Gegenstände handelt) ist die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter für Schäden ausgeschlossen. Ist dies korrekt?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

J. S.

13. Juli 2022 | 19:35

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Vermieter hat grundsätzlich die Mietsache in einem für den Mietzweck geeigneten Zustand zu überlassen und in diesem Zustand zu erhalten. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach und resultiert aus der Pflichtverletzung des Vermieter ein Schaden materieller oder immaterieller Art, haftet dieser dem Mieter bzw einem anderen Geschädigten gegenüber vertraglich und/oder wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus Deliktsrecht. Hier dürfte beispielsweise etwa schon das Aufschieben einer (erkennbar) überfälligen Wartung der Gartengeräte für eine Verletzung der dem Vermieter obliegenden Pflichten ausreichend sein.

Ob der Vermieter privat oder gewerblich handelt, macht hier keinen Unterschied. Dies dürfte nur ein erstes Anzeichen für die Nutzung einer AGB bei einem Haftungsausschluss sein, da eine Privatperson wohl eher eine Individualabrede hinsichtlich eines Haftungsausschlusses vereinbaren wird, als ein Gewerbetreibender, der üblicherweise einen vorformulierten Vertrag und seine AGBs nutzen wird.

Ein grundsätzlicher Haftungsausschluss des Vermieters benachteiligt den Mieter einseitig zu stark, sodass dies gem. § 307 BGB bei AGBs unzulässig ist. Es dürfte auf der Hand liegen, dass der Vermieter haften sollte, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden verursacht. Hier ist zu beachten, dass bereits AGB vorliegen, wenn der Vermieter beabsichtigt, den vorformulierten Vertrag für eine Mehrzahl von Verträgen zu nutzen.

Der Vermieter kann aber die verschuldensunabhängige Haftung gegenüber dem Mieter ausschließen, etwa durch eine Formulierung dahingehend, dass der Mieter den Zustand des Mietobjekts kennt und etwa vorhandene Mängel bei der Bemessung des Entgelts berücksichtigt worden sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL. M.


Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2022 | 19:59

Sehr geehrter Herr Yildirim,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Eine Rückfrage zu folgendem Satz:

„Der Vermieter kann aber die verschuldensunabhängige Haftung gegenüber dem Mieter ausschließen, etwa durch eine Formulierung dahingehend, dass der Mieter den Zustand des Mietobjekts kennt und etwa vorhandene Mängel bei der Bemessung des Entgelts berücksichtigt worden sind."

Die verschuldensabhängige Haftung habe ich verstanden. Aber inwiefern/unter welchen Umständen haftet der Vermieter verschuldensunabhängig? Gilt dies nur für bestimmte (gefährliche) Gegenstände? Bitte nennen Sie mir hierzu noch die Rechtsgrundlage(n)/Paragraph(en).

Herzlichen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

J. S.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2022 | 21:14

Sehr geehrter Herr J. S.,

gerne beantworte ich Ihre Rückfrage wie folgt:

Die verschuldensunabhängige (Garantie-)Haftung des Vermieters ist in § 536a Abs. 1 1.Fall BGB normiert. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen gefährlichen Mietgegenstand handelt.

Es ist ein schmaler Grad zwischen dem, bei dem der Vermieter seine Haftung wegen anfänglicher Mängel ausschließen darf und wo bereits eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Mieters liegt, etwa wenn sog. Kardinalpflichten verletzt werden. Hierzu folgendes Beispiel zur Veranschaulichung:

Sie vermieten ein Fahrzeug und schließen die verschuldensunabhängige Haftung aus. Das Fahrzeug hat nun aber bei Vertragsschluss einen Mangel am Radio (spielt keine Musik ab) aber auch einen Mangel an den Bremsen (Bremsen nicht möglich).
Der Haftungsausschluss wäre bei ersterem Möglich. Bei den Bremsen handelt es sich aber um eine für den Vertragszweck unabdingbaren technischen Zustand des Fahrzeugs.

Ich hoffe Ihnen bei Ihrer Frage hiermit behilflich worden zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL. M.

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