Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Selbständig tätige Physiotherapeuten /Krankengymnasten, die überwiegend auf ärztliche Verordnung tätig werden, unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
der Rentenversicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Hierunter fallen Sie nach den von Ihnen gemachten Angaben.
Mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI
hat der Gesetzgeber im Übrigen nunmehr alle Selbstständigen der Rentenversicherungspflicht unterworfen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Wenn Sie nicht unter § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
fallen würden – was Sie in meinen Augen nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt aber tun, was aber letztendlich nur der Rentenversicherungsträger anhand Ihrer genauen Tätigkeit prüfen kann – könnte auch eine Rentenversicherungspflicht nach Nr. 9 vorliegen. Und nur in dem Rahmen wird dann geprüft, ob Sie auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
In der ges. Rentenversicherung ist man grundsätzlich entweder versicherungspflichtig oder nicht.
Wenn man rentenversicherungspflichtig ist, kann eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI
in Betracht kommen, was für selbständige Physiotherapeuten, wenn sie an sich versicherungspflichtig nach Nr. 2 sind, heute meines Wissens jedoch nicht mehr möglich ist. Bis ca. 1998 konnten sich selbständige Physiotherapeuten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie stattdessen eine Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung nachweisen konnten.
Sie sollten sich daher dringend mit der für Sie zuständigen Stelle des Rentenversicherungsträgers in Verbindung setzen – wenn Sie seit Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit tatsächlich rentenversicherungspflichtig waren, müssen Sie die Beiträge auch nachzahlen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positiveren Aussichten mitteilen kann.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Basener
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Vielen Dank erstmal für die Beantwortung meiner Fragen.Ich habe zwei Lebensversicherungen abgeschlossen(seit 1995)für meine Altersvorsorge.Reicht das aus um aus der Rentenversicherung rauszukommen?Wenn ich weitere Auftraggeber habe oder in weiteren Praxen freiberuflich arbeiten würde,hätte ich dann eine Chance aus RV befreit zu werden?
Vielen Dank nochmal
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Einen Befreiungstatbestand in Ihrem Fall sieht das Gesetz heute für Physiotherapeuten nicht mehr vor, selbst wenn Sie vor 1998 Lebensversicherungen für Ihre Altersvorsorge abgeschlossen haben.
Ich bitte um Verständnis, dass ich mich im Rahmen dieser Online-Beratung nun nicht genau mit den damaligen gesetzlichen Verhältnissen auseinandersetzen kann, ich denke jedoch mich zu erinnern, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht für selbständige Physiotherapeuten nur bis eben etwa 1998 in Betracht kam - zum damaligen Zeitpunkt haben Sie ja aber noch nicht als selbständige Physiotherapeutin gearbeitet, abgesehen davon würde ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI
nur rückwirkend für maximal 3 Monate in Betracht kommen.
Auch nutzt es Ihnen nach der jetzigen Gesetzeslage leider nichts, wenn Sie für mehrere Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig sind Sie solange Sie überwiegend auf ärztliche Verordnung tätig werden und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Viele Grüße und alles Gute!
Claudia Basener