Krankengeld

22. März 2008 00:25 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Folgender Sachverhalt:
Februar 2002 Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente.
nach Erkrankung des re. Kniegelenkes ist eine Wiedereingliederung von Jan. 03-März 03 fehlgeschlagen.
Bis 31.12.2003 Krankengeld wegen re. Knie
Ab 1.1.04 Arbeitslosengeld, da der Arbeitgeber mir keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann.
Im Juni 2004 Feststellung des Arbeitsamtsarztes 20 Stunden wöchentl. Arbeitszeit auf einen Tele-Heimarbeitsplatz.
Ab Juli 2004 Arbeitslosengeld für 20 Stunden wöchentlich.
Im Klageverfahren wurde am 29.07.2004 festgestellt, dass ich aufgrund von Gutachten eine stationäre psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung durchführen lassen muss. Erst dann wird über den Rentenantrag entschieden.
Nov.04- Dez. 04 Akutbehandlung bei Dr. ...... Fachklinik für Nervenheilkund durchführt.
Bis Dez. 2004 Arbeitslosengeld für 20 Stunden wöchentlich.
Von Dr. ..... wurde ich arbeitsunfähig entlassen.
Jan. 2005 keinerlei Bezüge da ich ein neues Knieglenk bekam.
Meldung am 1.2.04 wieder beim Arbeitsamt.
Bis Mai 2005 Arbeitslosengeld für 20 Stunden die Woche.
Juni 2005 Volle EU-Rente befristet bis 31.10.2006
Verlängerung ab 1.11.2006 – 31.12.2007
Schreiben vom Landratsamtes ..... vom 22.10.2007 dass kein Heimarbeitsplatz für 3 Stunden zur Verfügung gestellt werden kann.
Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit festgestellt von Dr. ..... Betriebsarzt am 19.11.2007
Schreiben vom 29.11.2007 vom Landratsamt ..... dass ich zum 1.1.08 Bruttobezüge bekomme. Darauf wurde vermerkt dass ich ab 1.1.2008 arbeitsunfähig bin.
Die gesamten Unterlagen habe ich in Kopie im Dez. 2007 an die krankenkasse versandt zur Kenntnis.
Feststellung des Arbeitsamtsarztes wöchentl. 20 Stunden, Teleheimarbeitsplatz vom 7.12.2007
Krank geschrieben wegen Urlaub der Ärzte bei denen ich in Behandlung bis bis 3.1.2008. Krankgeschrieben vom 28.12.07-4.1.2008 wegen Schultergelenk.Am 3.1.2008 krankgeschrieben wegen
Depressionen.
Ab 1.8.2008 Teil-Erwerbsunfähigkeitsrente 50 % Rückwirkend zum 1.5.2005 die 50 % Zahlung erfolgt zum, 1.1.2008.
Ab 1.1.2008 Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, Krankgeschrieben.

Den Status auf der Krankenkassenkarte mit Status 5 beibehalten. Am 25.2.2008 bekam ich per Post eine neue Versicherungskarte, Status 1
Die Krankmeldungen vom 3.1.2008 und vom 14.2.08 habe ich mit der Diagnose von den Ärzten bestätigten lassen.

Frage habe ich nun Krankengeldanspruch? Die Krankenkasse
verweigert mir den Anspruch auf K
krankengeld, da ich am 28.12.07 krankgeschrieben wurde, da war noch kein arbeitsverhältnis zustande gekommen!
In der gesamten Zeit seit meiner EU-Rente war ich Arbeitsunfähig.


-- Einsatz geändert am 24.03.2008 22:16:17

25. März 2008 | 01:54

Antwort

von


(344)
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40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Ich entnehme Ihrer Darstellung, dass Ihre Frage darauf abzielt, ob Sie trotz des Zustandes der Arbeitslosigkeit am 28.12.2007 Anspruch auf Krankengeld gehabt haben. Die genauen gesetzlichen Voraussetzungen hierzu richten sich nach den §§ 44 ff. SGB V. Die für Sie maßgebenden Normen lauten wie folgt:

§ 44 Abs.1 SGB V :
"Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden."

§ 47b Abs.1 SGB V :
"Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt."

Es gibt allerdings auch Fallkonstellationen, in welchen die Zahlung von Krankengeld ausgeschlossen ist. Wann dies der Fall ist, regelt § 50 SGB V . Danach ist bei voller EU-Rente die Zahlung von Krankengeld ausgeschlossen. Wird diese nicht mehr gezahlt, so entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer neuen Arbeitsunfähigkeit entsprechend versichert ist.

Nach dem Vorgenannten haben Sie meines Erachtens somit zumindest seit dem 01.01.2008 wieder Anspruch auf Krankengeld.

Da Ihre Krankengeschichte sehr umfangreich ist, empfehle ich Ihnen einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der die gesamte Angelegenheit noch einmal umfassend prüft und sich ggf. mit der Krankenkasse auseinander setzt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Darüber hinaus biete ich Ihnen auch eine Prüfung des Bescheides der Krankenkasse an. Sollten Sie dies wünschen, so erbitte ich eine Kontaktaufnahme via E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021


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