Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um es zu rekapitulieren: Das herrschende Grundstück 777/1 wurde mit dem dienenden Grundstück 777/2 vereinigt (jedebfalls der Teik, auf dem das Wege- und Leiotungsrecht der Grunddienstbarkeit ausgeübt werden konnte). Das Flurstück 777/2 wurde in 777/5 umbenannt und besteht aus den nunmehr zu einem Grundstück zusammengelegten ehemaligen Grundstücken 777/1 und 777/2 (teilweise). Die Grunddienstbarkeit wurde im Grundbuch unter der Nr. 777/5 neu eingetragen. Im Übrigen erhielt das ehemalige restliche Flurstück 777/1 die Flurstücksnummer 777/4.
Entscheidend für das Fortbestehen der Grunddienstbarkeit sind nicht die neu benannten Flurstücksnummern, sondern die ursprünglichen Flächen, die das herrschende und das dienende Grundstück bildeten, soweit sie von der Grunddienstbarkeitbetroffen waren.
Werden herrschendes und dienendes Grundstück zu einem Grundstück vereinigt, dann erlischt die Grunddienstbarkeit von selbst (Palandt-Hemke, 77. Aufl., § 1018 BGB Randnummer 35, Kammergericht Berlin, RPfleger 2013, S. 81). Eine Grunddienstbarkeit ist immer nur an einem anderen, fremden Grundstück möglich. Werden berechtigtes und belastetes Grundstück vereinigt, tritt der Fall der sog. Konfusion ein, der zum Erlöschen der Grunddienstbarkeit führt. (Eine Grunddienstbarkeit ist dann auch nicht mehr erforderlich, denn nach der Zusammenlegung gehört das Grundstück demselben Eigentümer bzw. Miteigentümer-Gemeinschaft. Der Eigentümer des vereinigten Grundstücks kann im Rahmen seines Herrschaftsrechts aus dem Eigentum nach § 903 BGB auf dem ehemals dienenden Teil des Grundstücks Wege- und Leitungsrechte ausüben, ohne dass es hierfür noch einer Grunddienstbarkeit bedürfte.)
Durch das Erlöschen der Grunddienstbarkeit ist das Grundbuch materiell unrichtig geworden, soweit dort noch die Grunddienstbarkeit für das Grundstück 777/5 eingetragen ist.
In diesem Fall kann der Eigentümer des zusammengelegten Grundstücks die Berichtigung des Grundbuchs, d.h. die Löschung der materiell-rechtlich erloschenen Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch beim Grundbuchamt beantragen (§§ 13, 22 Grundbuch-Ordnung).
Der Besitzer des Grundstücks 777/5 darf ohne Zustimmung des Eigentümers von 777/4 über dessen Grundstück keinen Zugang zu seinem Grundstück legen, es sei denn, die Voraussetzungen des gesetzlichen Notwegerechts (§ 917 BGB) liegen vor
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Grunddienstbarkeit für nicht existentes Grundstück
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Hallo liebe potentiell Helfenden,
wir haben eine Frage zur Grunddienstbarkeit.
Meine Frau und ich, wollen gerne ein Haus samt Grundstück erwerben, in dessen Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist.
Diese Grunddienstbarkeit gilt für ein Grundstück das nicht mehr existent ist.
Hier ein paar Informationen.
Die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück 777/1, als dieses noch L-förmig um das dienende Grundstück 777/2 lag.
Mit der Grunddienstbarkeit sollte ein Wege und Leitungsrecht eingeräumt werden, sollte der hinter dem 777/2 liegende Teil ausgebaut werden.
In der Zwischenzeit wurden dieser Teil aber an 777/2 angefügt. Dabei wurde aus dem Flurstück 777/1 das Flurstück 777/4 und aus 777/2 das Flurstück 777/5.
Die Grunddienstbarkeit für 777/1 wurde dabei in das Grundbuch von 777/5 übernommen.
Die beiden Grundstücke sind nun rechteckig und liegen parallel an der Straße.
Laut Markler ist die Eintragung irrelevant, da im Grundbuch von 777/4 kein Herrschervermerk finden lässt und somit wohl kein Anspruch bestände.
Nach etwas Recherche habe ich nun feststellen müssen, dass dem leider nicht so ist und der Herrschervermerk nur optional ist und auch ohne Eintragung gültig ist, wenn die Grunddienstbarkeit eingetragen ist.
Nun würde ich nach dem potentiellen Kauf, diese Grunddienstbarkeit gerne wieder loswerden.
Daher meine Fragen:
• Durch den Wegfall des hinter ehemals 777/2 liegenden Teilgrundstückes ist meines Erachtens der Vorteil der Grunddienstbarkeit erloschen. Kann man eine Löschung nach §1019 BGB in Betracht ziehen?
• Das Grundstück ist seit 1976 vollständig bebaut. Kommt eventuell eine Verjährung nach § 1028 BGB in Betracht?
• Welche anderen Möglichkeiten hätte ich?
Angenommen es ist mir nicht möglich, diesen Eintrag zu löschen.
Könnte dann theoretisch der Besitzer von 777/5 einen Zugang über das zu erwerbende Grundstück 777/4 legen, sollte er den hinteren Teil seines Grundstückes bebauen wollen?
( 777/5 ist im vorderen ebenfalls voll bebaut, sollte der hintere Teil bebaut werden müssen, so müsste zunächst eine Schneise entweder durch sein Grundstück oder durch 777/5 gelegt werden)
Ich hoffe ihr könnt uns helfen.
Mit freundlichen Grüßen
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Vielen Dank!
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