Spekulationsfrist und gewerblicher Grundstückshandel

| 10. Juni 2022 10:58 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Ihre Hilfe bei folgendem Fall:

seit nunmehr 7 Jahren betreibe ich einen gewerblichen Grundstückshandel. Ich kaufe meist Wohnungen, renoviere sie und verkaufe sie dann weiter. Ab und zu behalte ich allerdings eine Wohnung und vermiete sie. Diese Wohnung sind allerdings privat gekauft, nicht über die Firma. Dies soll meiner späteren Altersvorsorge dienen, da ich nicht in die gesetzliche Rente einbezahle.

Nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren würde ich gerne immer eine Wohnung pro Jahr aus den im Bestand belassenen Wohnung verkaufen. Ich achte stehts darauf, dass ich die privaten Immobilien nicht mit den gewerblichen Objekten vermische (privater einkauf, privates Konto für Mieteingänge, etc.). Mein Steuerberater hat mir mitgeteilt, dass ich dann, nach Ablauf der Spekulationsfrist, alle Objekte die ich im privaten Bestand belassen habe, steuerfrei verkaufen kann.

Nun meine 2 Fragen:

Kann ich meine privaten Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren wirklich steuerfrei verkaufen oder habe ich die privaten Objekte durch meine gewerbliche Tätigkeit "infiziert" und muss auch den Gewinn von diesen versteuern?







10. Juni 2022 | 12:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich ist die Veräußerung einer Immobilie durch einen gewerblichen Grundstückshändler ein Indiz dafür, dass die Immobilie zum Gewerbebetrieb des Verkäufers gehört.

Ausnahmsweise kann die Immobilie und deren Verkauf zur privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden, wenn der Erwerb privat veranlasst war und objektiv feststeht, dass objektiv feststeht, dass die Immobilie nicht zum gewerblichen Grundstückshandel gehört, bspw. Selbstnutzung oder langjährige Vermietung, so schon BFH, Urteil vom 12.12.2002 – III R 20/01.

Daher, ja Sie können die Immobilie veräußern, ohne dass diese zum gewerblichen Grundstückshandel gehört und da Sie die Immobilie länger als 10 Jahre halten, auch ohne die Versteuerung nach § 23 EstG (Spekulationsgewinn).

Sie sind gegenüber dem FA verpflichtet nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme der Immobilie aus dem gewerblichen Grundstückshandel vorliegen, also durch Vorlage der Mietverträge, Kaufverträge etc.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2022 | 13:06

Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für Ihre Antwort! Hierzu hätte ich noch foglende Rückfrage:

aktuell trenne ich strickt den gewerblichen Handel von meinen privaten Immobilien. Wenn ich aber nun nach 10 Jahren bzw. nach Ende der Spekulationsfrist beginne jedes Jahr eine Immobilie im privaten Bereich zu verkaufen, dann habe ich nach 3 Jahren 3 verkaufte Immobilien. Nun gibt es ja die 3-Objekt-Grenze (innerhalb von 5 Jahren max 3 Objekte verkaufen, wenn man mehr verkauft ist man automatisch wieder im gewerblichen Grundstückshandel).

Fällt bei meinen privaten Immobilien bei Verkauf von 4 Objekten (nach jeweils 10 Jahren Haltedauer) dann nicht auch automatisch Steuer auf den Veräußerungsgewinn an? Oder ist nach 10 Jahren alles steuerfrei, egal wieviele Objekte man verkauft?

Danke und viele Grüße


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2022 | 13:48

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich sind Immobilien, welche Sie mehr als 10 Jahre halten und welche Sie langfristig vermietet haben, keine Zählobjekte im Bereich des gewerblichen Grundstückhandels.

Um eine eventuelle Diskussion mit dem FA zu vermeiden, empfehle ich Ihnen, eine verbindliche Auskunft vor dem jeweiligen Verkauf beim FA einzuholen, dies ist zwar mit Kosten verbunden, gibt Ihnen aber Rechtssicherheit. Falls Sie die Kosten vermeiden wollen, reicht eventuell auch eine reine persönliche Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2022 | 13:52

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