Erbrecht 70qm Steinhaus Kleingarten

24. Mai 2022 21:29 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Vater ist verstorben und hatte eine Parzelle in einer Kleingartenkolonie in Berlin gepachtet. Auf dieser Parzelle steht ein Steinhaus knapp 70m2. Für dieses Haus habe ich eine Kopie des Bauplans von 1951 und eine Bauscheinnummer. Grundsteuern wurden auch entrichtet. Ich habe beim Vereinvostand vorgesprochen und diesem mündlich mitgeteilt, dass ich den Pachtvertrag und das Haus meines Vaters übernehmen möchte und nach dem Prozedere gefragt. Der Vorstand erklärte mir es müßte ein Bewerter kommen, legte mir ein Kündigungsformular vor, schrieb auf dieses handschriftlich -Nachlass- und sagte er würde alles in die Wege leiten. Ich sollte einen Betrag überweisen und anschießend wurde ein Termin für die Bewertung festgelegt. Bei diesem Termin wurde alles vermessen und bewertet. Und ich fragte wieder wie bezüglich der Übernahme weiter verfahren wird. Nach hartnäckigem Fragen, offenbar wollte der Vereinsvorstand mir wieder keine detaillierte Auskunft geben, teilte mir der Vorstand mit der ermittelte Wert der Baulichkeiten, Aufwuchs und der Außenanlage werden gegengerechnet mit den anfallenden Entsorgungskosten des Unrates und anschließend darf ein Anwärter der Warteliste alles übernehmen. Ich intervenierte und sagte, ich hätte doch gesagt ich möchte es übernehmen und schließlich würde ich es doch erben. Der Vorstand erklärte mir das wäre so nicht rechtens, ich würde noch nicht mal auf der Warteliste stehen und die Parzelle wird an jemanden von der Warteliste gehen, welcher mir den ermittelten Wert bezahlt.

Nun ist meine Frage wie das rechtliche Prozedere ist, da es mir doch sehr dubios vorkommt, ich vermute auch, dass es sich eher um eine Rechtslage für ein Haus auf Pachtland handelt, da Grundsteuern entrichtet wurden und es sich nicht um eine reguläre Holzlaube mit 25qm, sondern um ein Steinhaus mit 70qm und Baugenehmigung handelt.

Ich würde mich sehr über Ihre Hilfe und eine Information zur Rechtslage freuen.

Mit freundlichen Grüßen

24. Mai 2022 | 22:39

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Leider ist die Situation ein wenig komplizierter. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass der Pachtvertrag des Vaters dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) unterfällt. Jedenfalls würde er in die Beschreibungen des § 1 BKleingG passen.

Steht das Haus im ehemaligen Ostberlin, so ist wegen § 20a BKleingG nun dieses anwendbar, auch wenn das Haus vor 1990 errichtet wurde.

Steht das Haus im ehemaligen Westberlin, so ist wegen § 16 BKleingG dieses Gesetz nun maßgeblich.

In § 12 Abs. 1 heißt es:

"Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt."

Sie müssen also davon ausgehen, dass der Pachtvertrag mit dem Vater bereits endete. Der Kleingartenverein muss diesen nicht mit Ihnen fortführen.

Das BKleingG kennt in diesem Falle auch keine pauschale Entschädigung. Die Satzung des Kelingartenvereins wird dort meist eine Regelung enthalten. Ansonsten bliebe nur Wegnahmerecht des Pächters gemäß §§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB.

Mit der Übernahme durch den neuen Pächter, welcher Ihnen Wertersatz leisten muss, erhalten Sie eine Entschädigung für das Haus und werden daher auch nur mittelbar im Erbe beeinträchtigt. Leider ist Ihnen eine Fortsetzung des Pachtvertrages als Erbe nicht einfach so möglich, so dass Sie jetzt diese recht harte gesetzliche Konsequenz trifft.

Haben Sie die Satzung des Kleingartenvereins geprüft, dort könnte etwas anders geregelt sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER