Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Leider ist die Situation ein wenig komplizierter. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass der Pachtvertrag des Vaters dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) unterfällt. Jedenfalls würde er in die Beschreibungen des § 1 BKleingG passen.
Steht das Haus im ehemaligen Ostberlin, so ist wegen § 20a BKleingG nun dieses anwendbar, auch wenn das Haus vor 1990 errichtet wurde.
Steht das Haus im ehemaligen Westberlin, so ist wegen § 16 BKleingG dieses Gesetz nun maßgeblich.
In § 12 Abs. 1 heißt es:
"Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt."
Sie müssen also davon ausgehen, dass der Pachtvertrag mit dem Vater bereits endete. Der Kleingartenverein muss diesen nicht mit Ihnen fortführen.
Das BKleingG kennt in diesem Falle auch keine pauschale Entschädigung. Die Satzung des Kelingartenvereins wird dort meist eine Regelung enthalten. Ansonsten bliebe nur Wegnahmerecht des Pächters gemäß §§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB.
Mit der Übernahme durch den neuen Pächter, welcher Ihnen Wertersatz leisten muss, erhalten Sie eine Entschädigung für das Haus und werden daher auch nur mittelbar im Erbe beeinträchtigt. Leider ist Ihnen eine Fortsetzung des Pachtvertrages als Erbe nicht einfach so möglich, so dass Sie jetzt diese recht harte gesetzliche Konsequenz trifft.
Haben Sie die Satzung des Kleingartenvereins geprüft, dort könnte etwas anders geregelt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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