Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Kann meine Stiefmutter (nur angeheiratete Mutter) von mir verlangen, dass ich für die Kosten Ihres Heimplatzes aufkommen muß?
Nein, hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Es sei denn Sie haben sich im Rahmen der Hausübertragung dazu verpflichtet.
2.
Kann die Tochter meiner Stiefmutter von mir verlangen, dass ich für die Kosten des Heimplatzes Ihrer Mutter aufkommen muß?
Nein, die Tochter hat erst recht keinen Anspruch auf diese Kostenerstattung.
3.
Was ist mit dem Träger der Sozialhilfe? Kann von mir eine Geldzahlung als Ersatz für das Wohnrecht meiner Stiefmutter verlangt werden, damit die Heimkosten bezahlt werden können? Kann ich von dem Träger der Sozialhilfe gezwungen werden für die Finanzierung des Heimplatzes das Haus zu vermieten, was den Wegfall unseres Zweitwohnsitzes bedeuten würde?
So lange Sie selbst das Haus mitnutzen und nach dem dargelegten Sachverhalt ist eine separate Vermietung der Räume aus dem Wohnrecht nicht möglich, müssen Sie die Räume nicht vermieten und nicht ausziehen. Das entspricht der Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil v. 9.1.2009, V ZR 168/07
), danach besteht keine Verpflichtung zur Vermietung.
4.
Sollten meine Frau und ich unseren Zweitwohnsitz aus eigenen Stücken aufgeben, stünde das Haus leer. Kann ich das Haus dann anderweitig vermieten, weil meine Stiefmutter ja nicht mehr zurückkommt, was eine Tatsache ist? Müßte ich die Einnahmen aus der Vermietung in diesem Fall weitergeben an meine Stiefmutter, Ihre Tochter und/oder an die Träger der Sozialhilfe für die Finanzierung des Heimplatzes?
Wenn Sie das Haus selbst vermieten und das Wohnrecht der Stiefmutter sollte eine Altersvorsorge darstellen, dann ist nach der Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil v. 9.1.2009, V ZR 168/07
) davon auszugehen, dass die entsprechende Mieteinnahme dem Wohnrechtberechtigten zustehen soll. Das wäre die Stiefmutter bzw. bei einem übergegangenen Anspruch der Träger der Sozialhilfe, welcher für die Kosten aufkommt. Ein eigener Anspruch der Tochter besteht nicht, lediglich in der Höhe in welcher die Tochter evtl. die Heimkosten selbst trägt. Es sind jedoch nur die Mieteinnahmen auszuzahlen, welche die Räume des Wohnrechts betreffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Diese Antwort ist vom 10.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Vielen Dank vorab.
Den ersten Teil zu Punkt 3. hatten Sie nicht beantwortet, ob der Träger der Sozialhilfe von mir eine Geldzahlung als Ersatz für das Wohnrecht meiner Stiefmutter verlangen kann.
Nachfrage zu Punkt 4:
Woran kann ich denn erkennen, ob das Wohnrecht meiner Stiefmutter eine Altersversorge darstellt?
Ihre Nachfragen darf ich wie folgt beantworten:
Da keine Verpflichtung zur Vermietung besteht, kann das Amt keine Mietzahlung dafür verlangen.
Ob das Wohnrecht als Altersvorsorge dienen sollte, kann sich evtl. aus dem Notarvertrag ergeben, ob bei der Eintragung dazu etwas geschrieben wurde oder aus den Gesamtumständen, sehr geringe Rente etc.. Im Streitfall müsste dann aber das Sozialamt den Nachweis erbringe, was sich meist schwierig darstellt.