Gerne zu Ihrem Fall:
Zunächst einmal muss man Bau(ordnungs)recht von der Frage des Vorhabens im Außenbereich unterscheiden.
Ihrer Schilderung nach ist der bisherige Zustand offenbar OK, wenn Sie schreiben
"genehmigungsfreie Solarfläche B9xT2,7xH3 m auf unserem angrenzendem Flurstück errichtet und einen Technikcontainer 2x2x2,3m mit Batterien Wechselrichter (+ Pumpentechnik für genehmigten Brunnen) etc. daneben gestellt".
Das kann sich natürlich ändern, wenn etwa Brandschutz und Rettungswege mit einer Veränderung betroffen wären. Das hat nämlich stets Vorrang.
Wenn die "Die untere Baubehörde, Fachdienst Bauordung fordert:
- die Solaranlage in Bodennähe abzusenken da sie durch das hohe Trägergestell als Gebäude bzw Carport angesehen wird - liegt der Fokus - wenn nicht weitere Einwendungen formuliert wurden - eher im Bereich des Baugesetzbuches (BauGB), explizit den ziemlich komplex strukturieren Privilegierungstatbeständen nebst Ausnahmen und Regelvermutungen (insbesondere wenn...) des § 35 BauGB.
Vorliegend aus der Ferne:
Absatz (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1.die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
...wobei das Gesetz für kommunales Satzungsrecht eine Öffnungsklausel vorsieht, die mit dem Gewicht des Verfassungsrechts Ihres Landes Vorrang vor dem BauGB genießt.
Vorbehaltlich dessen kann das Satzungsrecht ggf. sogar noch höhere Anforderungen stellen, was man vorher abfragen und prüfen sollte.
Ansonsten komme ich auf die Verweisung zu Absatz 3 Nr. 5 zurück (Regelvermutung)
(3) 1Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
Hier sollten Sie durch Akteneinsicht und/oder Gespräche mit der Kommune klären, wie Sie Ihr Vorhaben Satzungs- und gesetzeskonform dennoch umsetzen können und etwa auch auf Ihre Situation hinweisen, dass Ihr Vorhaben zum Betrieb der Solaranlage existenziell ist, was ja auch eine zu fördernde Umweltschutzkomponente birgt.
Denn Sie sind nicht rechtlos, weil Ihnen die Kommune eine ermessensfehlerfreie Entscheidung schuldet, die im Streitfall auch den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten Ihres Landes öffnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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