Einladung zur Einreise nach Deutschland für syrische Familienangehörige aus Dubai

| 11. Mai 2022 12:42 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Bei einer privaten Reise mit Schengen-Visum ist bei Antragstellung die Einladung des Gastgebers vorzulegen.

Guten Tag,

Ich möchte meine Mutter und meine Tante (Geschwister, syrische Nationalität, wohnhaft in Dubai seit 1993) für zwei Monate in die Bundesrepublik Deutschland einladen. Ich bin Wissenschaftlicher Mitarbeiter (E13) und Promovend mit befristetem Vertrag (3000+ € netto) an einer Universität und wohne mit meiner Frau und Tochter (3 Jahre alt) in NRW.

In der Vergangenheit sind meine Mutter und meine Tante über Freunde in der Schweiz bereits viermal in den Schengen-Raum eingereist und konnten uns so besuchen, was dieses Mal wegen Abwesenheit der Freunde nicht möglich ist. Meine Mutter erfüllt alle Bedingungen (Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnung, Krankenversicherung, etc.) und kann alle anfallenden Reisekosten auch diesmal übernehmen.

Nach kurzer Recherche scheinen sich für mich zwei Möglichkeiten (neben den Visaanträgen meiner Mutter/Tante) zu ergeben:

A) Über ein Einladungsschreiben mitsamt Verpflichtungserklärung meinerseits.

B) Über ein formloses Einladungsschreiben.

Falls von Belang, für Mobilität und Unterkunft in Deutschland ist durch meine Wohnung und mein Auto gesorgt.

Meine Frage ist, ob eine Verpflichtungserklärung die Aussicht auf erfolgreiche Einreise meiner Familienangehörigen aus Dubai signifikant erhöht oder ein formloses Einladungsschreiben ausreicht?

Mit freundlichen Grüßen

11. Mai 2022 | 14:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Art. 14 des Visakodex' (VO [EG] Nr. 810/2009) i.V.m. Anhang II sind geeignete Belege zur Prüfung des Visumantrages vorzulegen. Das sind bei touristischen und privaten Reisen vor allem:

Dokumente in Bezug auf die Unterkunft:
- eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll;
- Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht


Das bedeutet, dass Ihre Einladung von Ihrer Mutter und Ihrer Tante mit Antragstellung auf jeden Fall vorzulegen sind.

Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller u.a. Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügt, vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. c Visakodex). Wenn Ihre Mutter und Ihre Tante eigene finanzielle Mittel nachweisen können, bedarf es keiner Verpflichtungserklärung von Ihnen. Wenn die Botschaft Zweifel an ausreichenden Finanzmitteln hat, wird sie sich bei den Antragstellern melden, bevor sie den Antrag ablehnt. Dann ist noch genug Zeit, eine Verpflichtungserklärung vorzulegen.

Besonders positiv wird es die deutsche Auslandsvertretung würdigen, dass Ihre Mutter und Ihre Tante schon viermal beanstandungsfrei mit Schengen-Visum gereist sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2022 | 21:20

Hallo Herr Geißlreiter,

Vielen Dank für Ihre schnelle und konstruktive Antwort. Es war in der Tat sehr hilfreich. Zur weiteren Klärung möchte ich lediglich noch 2 Ja/Nein-Fragen stellen:

Bezüglich a) eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll:

Ist für das Einladungsschreiben eine staatliche Beglaubigung wie Stempel, Unterschrift usw. erforderlich?

Bezüglich b) Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht:

Könnten dafür mein Mietvertrag, Mietzahlung, Stromrechnung usw. vorgelegt werden?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Mai 2022 | 22:36

Sehr geehrter Fragesteller,

a) Nein. Ihre Unterschrift genügt.

b) Damit ist die Variante "touristische Reise" gemeint, wenn die Touristen in Hotels logieren. Bei Ihnen reicht die Angabe Ihrer offiziellen Wohnadresse und die Erklärung, dass Mutter und Tante bei Ihnen wohnen sollen.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2022 | 16:25

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Stellungnahme vom Anwalt:

Herzlichen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Mai 2022
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