Kindesunterhalt und Mitteilungspflicht der Mutter

14. März 2008 21:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich bin unterhaltspflichtiger Vater eines minderjährigen Kindes.
Gibt es eine Mitteilungspflicht der Mutter darüber wenn das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind eigenes Einkommen hat z.B. mit Beginn einer Berufsausbildung oder Aufnahme einer Berufstätigkeit und wie ist diese begründet?

14. März 2008 | 22:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Da das minderjährige Kind Ihnen gegenüber einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat, ist es im Gegenzug verpflichtet, Ihnen gegenüber Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wozu auch Ausbildungsverhältnisse etc. zählen, zu erteilen. Dieses ergibt sich aus § 1605 BGB , den ich unten angefügt habe.
Eine ungefragte Auskunftsverpflichtung besteht, wenn das Schweigen über eine grundlegende Änderung der Verhältnisse evident unredlich erscheint, was bei einer Ausbildung im Vergleich zum vorherigen Schulbesuch sicherlich der Fall ist. Verstöße gegen die Obliegenheit, ungefragt Auskunft zu erteilen, können auf Seiten des Unterhaltspflichtigen Schadenersatzansprüche auslösen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2000, 256 ).
Das Kind wird zwar während der Minderjährigkeit gesetzlich durch Elternteil, bei dem es lebt, vertreten, aber eben nur vertreten. Anspruchsberechtigt und anspruchsverpflichtet bleibt nach wie vor das Kind. Insofern können Sie die Auskunft (nur) von dem Kind verlangen.

Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen


gez. RA Dannheisser




§ 1605 BGB Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260 , 261 BGB sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.


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