Mietvertrag Auto bestimmter Zeitraum (13 Monate ohne verb. oder unverb. Lieferterm

11. April 2022 16:23 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Eine Mieterhöhungsklausel in einem Dauermioetvertrag über ein Kfz ist unwirksam, wenn sie unklar ist.

Ich (Privatperson) habe die Möglichkeit ein e-Auto zu mieten (Neuwagen) und dazu 2 Fragen:
1. da es ein Mietvertrag mit bestimmter Laufzeit (13 Monate, aber ohne verbindlichen bzw. unverbindlichen Liefertermin) ist, gehe ich recht in der Annahme, dass die 14 tägige Widerrufsfrist nicht gilt ? Im Vertrag wird dieser als unwiderrufbar bezeichnet.
2. der Wagen wird nicht auf meinen Namen sondern auf den Namen des Leasinggebers zugelassen. Dieser kümmert sich auch um die Bafa-Prämie. Diese muss also nicht von mir vorfinanziert werden.
Die zu zahlende Rate wird mit 97 Euro angegeben
Aber: folgender Satz schreckt mich ab:
In der aufgeführten monatlichen Rate sind bereits die 6.000,00 € Umweltbonus inkludiert.
Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme der Innovationsprämie des Bundes ist durch die auf der Webseite des
BAFA (www.bafa.de/umweltbonus) abrufbare Richtlinie geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der
Innovationsprämie bzw. Des Umweltbonus. Der Erhalt erfolgt vorbehaltlich einer positiven Entscheidung des Antrags durch
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sollte die Prämie nicht gewährt werden, verändert sich ggf. Die Rate.

Dort steht nicht, wie hoch die Rate ggf. sein wird oder werden könnte. M. E. wäre der Vertrag daher widerrufbar bzw. ungültig, wenn die Auszahlung der BAFA Prämie tatsächlich nicht erfolgen würde und der Leasinggeber sich auf den o. a. Satz hinsichtlich einer Erhöhung der Rate berufen würde.
Ich denke, dass hier die gleichen Maßgaben wie bei einem Verbraucherdarlehen gelten, wo eine nachvollziehbare Ratenhöhe genannt sein muss.
Denke ich da richtig und könnte ich den Vertrag ruhigen Gewissens abschließen und wenn die BAFA Zahlung ausbliebe (weil z. B. der Fördertopf leer wäre) und der Leasinggeber auf eine Anpassung der Rate zu meinen Lasten bestehen würde, den Vertrag widerrufen bzw. auf dessen Unrechtmäßigkeit hinweisen?
Der Vertrag wird als Mietvertrag beschrieben. Nicht als Leasing.
Das kein Liefertermin genannt wird, ist für mich nicht relevant.



Einsatz editiert am 12.04.2022 13:36:27

Einsatz editiert am 12.04.2022 16:59:42

Einsatz editiert am 13.04.2022 13:07:24

Einsatz editiert am 14.04.2022 13:27:09

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Widerrufsrecht

Nicht alle mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge sind nach dem Gesetz widerrufbar.

Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nur für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, oder für Fernabsatzverträge. Letzteres sind Verträge, bei denen die Vertragsparteien für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, also z.B. E-Mail, Telefon oder Fax.

Auch hier macht das Gesetz aber eine Reihe von Ausnahmen. So sind Kraftfahrzeugmietverträge von der Widerrufbarkeit ausdrücklich ausgenommen (§ 312 g Absatz 2 Nr. 9 BGB).

Denkbar wäre, dass man einen Kfz-Mietvertrag als sog. Finanzierungshilfe im Sinn von § 506 BGB ansieht, für die ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB besteht. Nach der Rechtsprechung ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn nach Ablauf der Leasing- oder Mietzeit eine Pflicht des Kunden besteht, das Fahrzeug zu erwerben, wenn es sich also um einen Mietkauf handelt (für einen Leasingvertrag Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.08.2021 - Aktenzeichen: 18 U 200/20, Randnummer 80 der Urteilsbegründung).

Von daher ist die Angabe im Vertragsformular zutreffend, dass der Vertrag nicht widerruflich ist.

2. Mieterhöhungsklausel

Auch hier gilt, dass ein Kfz-Mietvertrag nur dann als Finanzierungshilfe einem Verbraucherkreditvertrag gleichgestellt ist, wenn der Vertrag darauf gerichtet ist, dass der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit erwirbt.

Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), um die es sich bei den vorformulierten Vertragsbedingungen des Vermieters handelt, sind Preisanpassungs- und Mieterhöhungsklauseln grundsätzlich zulässig. Dies ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

a)
Nach § 309 Nr. 1 BGB ist eine AGB-Klausel unwirksam, die die Erhöhung des Entgelts für Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden. Hiervon sind jedoch Dauerschuldverhältnisse ausgenommen. Ein Kfz-Mietvertrag ist nur dann kein Dauerschuldverhältnis, wenn er auf eine Abwicklung in kurzer Zeit angelegt ist (Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 77. Aufl., § 309 BGB Randnummer 6), also z.B. bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens. Bei einem Kfz-Mietvertrag, der eine Laufzeit von einem Jahr hat, ist von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen, bei dem § 309 Nr. 1 BGB keine Anwendung findet.

b)
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (Kunden) des Verwenders der AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Bei der Bestimmung in den AGB des Vermieters, wonach sich die Mietraten bei Wegfall der BAFA-Prämien erhöhen, handelt es sich um eine sog. Kostenelementsklausel. Dies sind Klauseln, die eine Mieterhöhung vorsehen, wenn Kostenelemente, die in die Kalkulation der Miethöhe eingeflossen sind, sich nachträglich erhöhen. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig. Die Refinanzierung des vermieteten Fahrzeugs durch den Vermieter ist auch ein Kostenelement, das in die Kalkulation der Miethöhe bzw. Mietrate miteinfließt. Fällt die BAFA-Prämie nachträglich weg, dann erhöhen sich die Refinanzierungskosten des Vermieters.

Eine Vertragsklausel in AGB, die eine nachträgliche Mieterhöhung im Fall des Wegfalls der BAFA-Förderung des vermieteten Fahrzeugs vorsieht, ist grundsätzlich zulässig.

Aus dem Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach eine Bestimmung klar und verständlich sein muss, folgt, dass eine Kostenelementsklausel den Umfang der möglichen Erhöhung konkret festlegt (BGHZ 82, S. 21, 24; NJW 2008. S. 361). Für den Kunden muss die Gewichtung der Kostenanteile klar sein (BGH, NJW 2008, S. 361; NJW-RR 2005, S. 1717). Vorliegend müsste sich aus der AGB-Bestimmung also ergeben, mit welchem anteiligen Prozentsatz die Refinanzierungskosten in den Mietraten enthalten und einkalkuliert sind. Ferner müsste der Kunde den Neupreis des Fahrzeugs und die vom Vermieter kalkulierte Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs kennen, um die bei Wegfall der BAFA-Förderung zu erwartende Erhöhung der Mietraten voraussehen und berechnen zu können, wenn diese schon nicht in der Klausel angegeben wird.

Ist dies nicht möglich, muss dem Kunden bei einer Mieterhöhung, die deutlich stärker ist als der Anstieg der Lebenshaltungskosten, nach dem Vertrag ein Recht zur Vertragsauflösung zustehen (BGHZ 90, S. 69; NJW 2008, S. 360).

Die Mieterhöhungsklausel im Vertragsformular ist in ihrer vorliegenden Form unklar und intransparent. Hierdurch wird der Kunde in Verbindung mit dem fehlenden Recht zur vorzeitigen Vertragslösung unangemessen benachteiligt. Die Bestimmung ist in dieser Ausgestaltung unzulässig.

Dies führt aber nicht dazu, dass der gesamte Mietvertrag unwirksam oder nichtig ist. Vielmehr ist nur die unzulässige Klausel unwirksam. Da der Mietvertrag auch ohne die unzulässige Klausel noch sinnvoll durchgeführt werden kann, bleibt er im Übrigen wirksam (§ 306 Absatz 1 BGB).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2022 | 15:22

Vielen Dank für die Antwort ! Folgende Rückfragen habe ich:
Die Klausel hinsichtlich des Wegfalls der Bafa Prömie und der damit gegebenenfalls verbundenen Erhöhung der monatlichen Mietrate, befindet sich nicht in den AGBs, sondern im eigentlichen Vertragstext. Ändert das etwas an Ihrer Bewertung?
Der zu Grunde liegende Neupreis des Kfz ist in dem Vertrags Text ebenfalls aufgeführt. M. E. kann ich jedoch die kalkulierte Gesamtnutzungsdauer aus dem Vertragstext nicht entnehmen. Auch hier meine Nachfrage, ob das etwas an Ihrer Bewertung ändert ?

Ihr Hinweis, dass nicht der Gesamtvertrag sondern nur die entsprechende Klausel unwirksam ist, interpretiere ich so, dass der Vertrag ohne die unwirksame Klausel fortbestehen würde, also um es konkret zu machen: Die angegebene Raten-Höhe 97€ würde bestehen bleiben und der Vertrag entsprechend der anderen Bestandteile ausgeführt?
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2022 | 16:07

Eine Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln nach § 307 BGB findet nur bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt. Vertragliche Bestimmungen, die keine AGB's sind, weil sie individuell und im konkreten Einzelfall ausgehandelt werden, haben einen wesentlich weiteren Wirksamkeitsspielraum und sind nicht bereits unwirksam, wenn sie intransparent sind oder den Kunden unangemessen benachteiligen, sondern nur, wenn sie sittenwidrig sind oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Die gesetzliche Definition von Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich in § 305 Absatz 1 BGB:

Zitat:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.


Entscheidend ist also, ob die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist (bzw. Anwendung findet), und ob der Verwender bereit ist, über ihre Einbeziehung in den Vertrag ergebnisoffen zu verhandeln, oder ob der Kunde nur die Wahl hat, den Vertrag mit dieser Klausel zu akzeptieren, oder eben auf einen Vertragsschluss zu verzichten. (Die Klausel dem Kunden eben "gestellt" wird.)

Nicht entscheidend ist die Schriftart der Klausel, oder an welcher Stelle sich die Klausel im Vertrag befindet, oder ob sie sich in einem Abschnitt befindet, der mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen" o.ä. überschrieben ist.

Da es sich vorliegend um einen gewerblichen Vermieter handelt, gehe ich davon aus, dass er gegenüber allen Kunden, die e-Autos anmieten, denselben Vertragsinhalt verwendet. Sie können ja auch die Probe aufs Exempel machen und ihn fragen, ob er das Fahrzeug auch ohne die Mieterhöhungsklausel an Sie vermietet. Wenn er auf diese von ihm vorformulierte Klausel besteht und nicht bereit ist, über ihren Inhalt zu verhandeln, "stellt" er Ihnen die Klausel, und es handelt sich um eine AGB-Bestimmung.

Im Fall der Unwirksamkeit der Mieterhöhungsklausel nach § 307 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen unverändert mit der monatlichen Rate von 97,.-€ bestehen.

Um berechnen zu können, wie hoch die Mieterhöhung der einzelnen Rate ausfällt, wenn die BAFA-Förderung wegfällt, muss man wissen, auf wieviele Raten die dann anfallenden Zusatzkosten aufgeteilt werden. Dies geht nur, wenn man weiß, für welchen Gesamtzeitraum eine gewerbliche Vermietung des Fahrzeugs kalkuliert ist. Wenn dies nicht angegeben wird, ist für den Kunden keine Berechnung möglich, mit welcher Erhöhung der Raten er zu rechnen hat. Dadurch wird die Klausel intransparent.



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