Krankengeld trotz Eigenkündigung

22. März 2022 21:01 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Welche Auswirkungen hat eine Eigenkündigung auf einen bereits laufenden Krankengeldbezug?

Guten Tag,

Ich bin aktuell in einem angestellten Verhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder 30 des Folgemonats.

Seit 1 Woche bin ich wegen starker Depressionen und Burnout mit Angststörung von meinem Psychiater krank geschrieben. Da diese Erkrankung auf mein Arbeitsumfeld zurück zu führen ist, möchte ich meinen Vertrag gerne kündigen. Mein Arzt unterstützt dies und sagte selber, dass ich mit 12 Wochen AU rechnen solle. (Ich bekomme auch Medikamente etc)

Meine Lohnfortzahlung geht noch bis zum 28.4. ab da wäre ich im Krankengeldbezug. Wenn ich jetzt kündige wäre das zum 30.4. - hat diese Eigenkündigung eine Auswirkung auf mein Krankengeld, das ich ab dem 29.4. beziehen würde? Muss ich hier die KK vor der Eigenkündigung um Erlaubnis fragen oder die Agentur für Arbeit? Eigentlich wäre hier die AfA doch gar nicht für mich zuständig oder?

Mit freundlichen Grüßen

22. März 2022 | 21:44

Antwort

von


(76)
Goethestrasse 21
60313 Frankfurt am Main
Tel: 069 2100 5480
Web: https://www.rvu-arbeitsrecht.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:

Sie erhalten grundsätzlich auch dann Krankengeld, wenn Sie sich (bitte unverzüglich nach der Kündigung) arbeitssuchend/arbeitslos melden. Eventuell müssten Sie sich - nach Aufforderung durch das Arbeitsamt - nochmals einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Hier unterscheiden sich die Regelungen aber grundsätzlich nicht vom Krankengeldbezug während eines bestehenden Arbeitsverhältnis. Weder müssen Sie Ihre Krankenkasse, noch das Arbeitsamt um Erlaubnis für die Kündigung fragen. Es ist Ihr gutes Recht selbst zu entscheiden, ob Sie das Arbeitsverhältnis auflösen möchten oder nicht. Die Ausübung dieses Rechts kann durch Dritte nicht beschnitten werden.

Allerdings müssen Sie bei einer Eigenkündigung generell mit einer Sperrzeit beim ALG I Bezug rechnen. Ich würde Ihnen daher eher dazu raten, mit dem Arbeitgeber über eine Aufhebungsvereinbarung zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu verhandeln. Hierbei kann ich Sie bei Bedarf auch unterstützen.

Sofern Ihre Erkrankung nachweislich auf Ihr Arbeitsumfeld zurückzuführen ist (z.B. durch Mobbing), kommen grundsätzlich auch andere Rechte in Betracht (Zurückhaltung der Arbeitskraft, Schadensersatzforderung, usw). Wenn Sie sich nicht selbst damit befassen möchten, können Sie mich auch gern damit beauftragen, gegen Ihren AG vorzugehen. Meine Erfahrung nach kann allein die Geltendmachung dieser Rechte dazu führen, dass eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wahrscheinlicher wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Ulukaya


Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

(76)

Goethestrasse 21
60313 Frankfurt am Main
Tel: 069 2100 5480
Web: https://www.rvu-arbeitsrecht.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Versicherungsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER