Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Sie erhalten grundsätzlich auch dann Krankengeld, wenn Sie sich (bitte unverzüglich nach der Kündigung) arbeitssuchend/arbeitslos melden. Eventuell müssten Sie sich - nach Aufforderung durch das Arbeitsamt - nochmals einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Hier unterscheiden sich die Regelungen aber grundsätzlich nicht vom Krankengeldbezug während eines bestehenden Arbeitsverhältnis. Weder müssen Sie Ihre Krankenkasse, noch das Arbeitsamt um Erlaubnis für die Kündigung fragen. Es ist Ihr gutes Recht selbst zu entscheiden, ob Sie das Arbeitsverhältnis auflösen möchten oder nicht. Die Ausübung dieses Rechts kann durch Dritte nicht beschnitten werden.
Allerdings müssen Sie bei einer Eigenkündigung generell mit einer Sperrzeit beim ALG I Bezug rechnen. Ich würde Ihnen daher eher dazu raten, mit dem Arbeitgeber über eine Aufhebungsvereinbarung zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu verhandeln. Hierbei kann ich Sie bei Bedarf auch unterstützen.
Sofern Ihre Erkrankung nachweislich auf Ihr Arbeitsumfeld zurückzuführen ist (z.B. durch Mobbing), kommen grundsätzlich auch andere Rechte in Betracht (Zurückhaltung der Arbeitskraft, Schadensersatzforderung, usw). Wenn Sie sich nicht selbst damit befassen möchten, können Sie mich auch gern damit beauftragen, gegen Ihren AG vorzugehen. Meine Erfahrung nach kann allein die Geltendmachung dieser Rechte dazu führen, dass eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wahrscheinlicher wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya
Antwort
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