Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste bei Auslieferung Neuwagen

22. März 2022 12:16 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Wiederholt ärgere ich mich mit einem Händler rum, bei dem ich für unsere Firma einen Neuwagen bestellt habe.
Er meint, der Verbandskasten usw. wäre kostenpflichtig. Es stünde ja nicht in der Ausstattungsliste des Fahrzeugs drin.
Aber ohne VK, WD und Weste hat das Auto IMHO keinen TÜV. Und man verkauft mir das Auto ja mit 3 Jahren TÜV.
Ich argumentiere, der Blinker bzw. das Birnchen steht ja auch nicht in der Liste und ist it dabei und ist auch für die Erlangung der Betriebserlaubnis und 3 Jahre später für den TÜV zwingend erforderlich.

Bitte hier um eine Stellungnahme. Danke

22. März 2022 | 14:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Zunächst ist zu sagen, daß das Verhalten ihres Autohändlers nach meiner Kenntnis der inzwischen etablierten Praxis entspricht.


Soweit mir bekannt ist fehlen die erwähnten Ausstattungsmerkmale inzwischen bei vielen Neuwagen, wenn es nicht eindeutig in der Ausstattungsliste festgehalten wurde.


Daher wäre natürlich die in der Praxis einfachste Lösung, die entsprechenden Gegenstände in der Zubehörliste zu vereinbaren, bei den Verkaufsverhandlungen zu einem Neuwagen werden die Händler wahrscheinlich ohne weitere Probleme die Zubehörgegenstände kostenlos mitliefern.


Bezüglich einer nachträglichen Forderung wenn dies nicht vereinbart war ist folgendes zu sagen:


Eine entsprechende Forderung gegen den Händler könnte man geltend machen, wenn die fehlenden Gegenstände Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste einen Sachmangel darstellen.


Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel unter den folgenden Voraussetzungen vor:

„(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,

2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und

3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird."


Der BGH hat in der Vergangenheit entschieden, daß die fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kfz einen Mangel darstellen kann.

Inwieweit daraus folgt, daß die o.g. Gegenstände von einem Händler zwingend mitgeliefert werden müssen (weil das Kfz ansonsten mangelhaft wäre) ist bisher nach meiner Kenntnis noch nicht entschieden worden.


Daher wäre eine entsprechende Klage auf Sachmängelhaftung bzw. Nacherfüllung wohl risikobehaftet, da die Rechtsprechung hier einen Unterschied zu einem fehlenden Blinkerbirnchen machen könnte, das zweifellos ein Sachmangel wäre.


Zusammenfassend ist daher zu sagen: Die Argumentation eines Sachmangels erscheint mir vertretbar, da die entsprechenden Gegenstände verpflichtend in das Kfz gehören.

Es fehlt jedoch bisher nach meiner Kenntnis an einer entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung um den Anspruch mit Sicherheit durchsetzen zu können, daher wäre eine vertragliche Vereinbarung zu empfehlen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt




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