Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes ist jede Schenkung vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zur Anzeige ist auch der Schenker verpflichtet. Es muss zunächst noch keine Steuererklärung abgegeben werden. Von einer Anzeige kann nur dann abgesehen werden, wenn der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Testament oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung unter Lebenden beruht. Außerdem kann bei Schenkungen, die dem Grunde nach steuerfrei sind (z. B. Gelegenheitsgeschenke, Schenkungen zum Bestreiten des Unterhalts und der Ausbildung) von der Anzeige abgesehen werden. Soweit hier, wie von Ihnen ausgeführt, innerhalb der letzten 10 Jahre ein Betrag geschenkt wurde, der deutlich unter dem Freibetrag liegt und zudem die Steuerfreiheit nach Paragraf 13 Nr. 12 gegeben ist, hat für Sie die unterlassene Mitteilung keinerlei Auswirkungen. Eine Nachholung ist nicht notwendig.
Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, Herr Klein! Sie haben mir damit tatsächlich geholfen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Das freut mich. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein