Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Ihr Rechtsverhältnis zum Beitragsservice und das zu Ihrem ehemaligen Vermieter sind zunächst zu trennen.
Ja, so können Sie vorgehen.
Nach Ihrer Schilderung hat der Vermieter seine Wohnung nicht angemeldet.
Zuvor können und sollten Sie dem Vermieter auch einfach das Schreiben des Beitragsservices auch per whatsapp mit der Forderung nachweisbar zukommen lassen und Ihn auffordern, innerhalb von 10 Tagen direkt an den Beitragsservice zu zahlen und Ihnen die Zahlung zu belegen oder seine Beitragsnummer zu übermitteln.
Zahlung und Forderung der Erstattung funktionieren auch, wenn der Vermieter bereits einen Beitrag bezahlt hat, Ihnen aber keine Mitteilung macht, denn die vertragliche Regelung sieht vor, dass Sie nicht mit dem Beitrag belastet werden.
Bezahlen Sie den Beitrag (nach fruchtlosem Fristablauf), haben Sie einen Anspruch auf Erstattung gemäß Mietvertrag und § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB (und erhalten auch die Kosten des Verfahrens wieder, weil der Vermieter Anlass zur Klage gegeben hat.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: