Zahlung Rundfunkgebühr / Mietvertragliche Vereinbarung

| 1. März 2022 16:57 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich hatte von August bis Dezember 2021 eine Wohnung befristet angemietet. Im Mietvertrag ist explizit festgehalten, daß in der monatlichen Mietzahlung die Rundfunkgebühr bereits enthalten ist (sowie alle anderen Nebenkosten). Der Beitragsservice ist nun an mich herangetreten und fordert die fällige Gebühr für die Zeit meiner Anmeldung in dieser Wohnung oder die Angabe der Beitragsnummer des Vermieters. Dieser hat auf mehrere Nachfragen leider nicht reagiert. Er behauptet, er habe Anfang Februar eine schriftliche Anfrage an den Beitragsservice gestellt, um seine Beitragsnummer zu erfragen. Ich möchte diese Angelegenheit trotz des geringen Streitwertes von €91,80 nicht unter den Tisch fallen lassen.
(1) Die Rechnung ist nun überfällig. Soll ich diese bezahlen, und das Geld vom Vermieter dann über eine Klage zurückfordern? Funktioniert dies auch, falls er tatsächlich den Rundfunkbeitrag bereits ordnungsgemäß bezahlt hat, mir aber lediglich diese Information nicht mitteilen möchte?
(2) Ist es notwendig, eine Mahnung/Brief mit Fristsetzung an den Vermieter zu schicken, bevor eine Klage auf Zahlung eingereicht werden kann? Der bisherige Kontakt war ausschließlich über WhatsApp.

1. März 2022 | 17:57

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Ihr Rechtsverhältnis zum Beitragsservice und das zu Ihrem ehemaligen Vermieter sind zunächst zu trennen.


Ja, so können Sie vorgehen.

Nach Ihrer Schilderung hat der Vermieter seine Wohnung nicht angemeldet.

Zuvor können und sollten Sie dem Vermieter auch einfach das Schreiben des Beitragsservices auch per whatsapp mit der Forderung nachweisbar zukommen lassen und Ihn auffordern, innerhalb von 10 Tagen direkt an den Beitragsservice zu zahlen und Ihnen die Zahlung zu belegen oder seine Beitragsnummer zu übermitteln.

Zahlung und Forderung der Erstattung funktionieren auch, wenn der Vermieter bereits einen Beitrag bezahlt hat, Ihnen aber keine Mitteilung macht, denn die vertragliche Regelung sieht vor, dass Sie nicht mit dem Beitrag belastet werden.

Bezahlen Sie den Beitrag (nach fruchtlosem Fristablauf), haben Sie einen Anspruch auf Erstattung gemäß Mietvertrag und § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB (und erhalten auch die Kosten des Verfahrens wieder, weil der Vermieter Anlass zur Klage gegeben hat.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 3. März 2022 | 12:06

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